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   SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22 E   

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SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22 E (https://dejure.org/2023,11106)
SG Duisburg, Entscheidung vom 27.03.2023 - S 10 SF 82/22 E (https://dejure.org/2023,11106)
SG Duisburg, Entscheidung vom 27. März 2023 - S 10 SF 82/22 E (https://dejure.org/2023,11106)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2011 - 12 E 1074/10

    Zulässigkeit der inzidenten Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für ein

    Auszug aus SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22
    Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass dann, wenn sich an ein Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, die Kosten des Vorverfahrens nur in dem Umfang zu den gerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu zählen sind, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens auch Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.07.2011 - 12 E 1074/10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.12.2022 - OVG 4 L 14/21).

    Die inzidente Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für das Vorverfahren scheidet danach selbst dann aus, wenn - wie hier - der Streitgegenstand des Vorverfahrens weitergehend war als der des gerichtlichen Verfahrens (Oberverwaltungsgericht NRW vom 22.07.2021 - 12 E 1074/10 m. w. N.).

  • SG Frankfurt/Main, 21.01.2016 - S 7 SF 369/14
    Auszug aus SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22
    Es bedarf einer Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren, weil die Kosten des Erinnerungsverfahrens von der Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht erfasst werden und das RVG den gesonderten Anfall einer Verfahrensgebühr für das Betreiben des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 18 Nr. 3 RVG vorsieht (vgl. SG Konstanz Beschluss vom 25.05.2020 S 9 SF 1468/19; SG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2016 S 7 SF 369/14 E mit einem Überblick über die Rechtsprechung).
  • SG Konstanz, 25.05.2020 - S 9 SF 1468/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung gegen

    Auszug aus SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22
    Es bedarf einer Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren, weil die Kosten des Erinnerungsverfahrens von der Kostengrundentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht erfasst werden und das RVG den gesonderten Anfall einer Verfahrensgebühr für das Betreiben des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 18 Nr. 3 RVG vorsieht (vgl. SG Konstanz Beschluss vom 25.05.2020 S 9 SF 1468/19; SG Frankfurt Beschluss vom 21.01.2016 S 7 SF 369/14 E mit einem Überblick über die Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2022 - 4 L 14.21

    Streitigkeit wegen Freizeitausgleichs bzw. Mehrarbeitsvergütung; Befugnis des

    Auszug aus SG Duisburg, 27.03.2023 - S 10 SF 82/22
    Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass dann, wenn sich an ein Vorverfahren ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, die Kosten des Vorverfahrens nur in dem Umfang zu den gerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu zählen sind, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens auch Gegenstand der Klage geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.07.2011 - 12 E 1074/10; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.12.2022 - OVG 4 L 14/21).
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