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   SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16 KR   

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SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16 KR (https://dejure.org/2017,51145)
SG Duisburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - S 50 KN 118/16 KR (https://dejure.org/2017,51145)
SG Duisburg, Entscheidung vom 28. November 2017 - S 50 KN 118/16 KR (https://dejure.org/2017,51145)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Danach ist bei der Auslegung der Vorschriften des SGB sicherzustellen, dass die sozialen Rechte (hier: insbesondere dasjenige auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I) "möglichst weitgehend" verwirklicht werden (BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - juris).

    In diese Richtung geht letztlich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach trotz des grundsätzlich fehlenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf bestimmte Leistungen der GKV gesetzliche bzw. auf dem Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen ebenso wie die nachteilige Auslegung und Anwendung von Regelungen des Leistungsrechts der GKV durch die Fachgerichte stets daran gemessen werden müssen, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gerechtfertigt sind, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; das gilt insbesondere für diejenigen Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen, die in der GKV pflichtversichert sind und denen die Möglichkeit einer davon abweichenden Absicherung nicht offen steht (BSG, Urteil vom 11.05.2017, aaO unter Verweis auf BVerfGE 115, 25, 42 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr. 20 ff).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    In diese Richtung geht letztlich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach trotz des grundsätzlich fehlenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf bestimmte Leistungen der GKV gesetzliche bzw. auf dem Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen ebenso wie die nachteilige Auslegung und Anwendung von Regelungen des Leistungsrechts der GKV durch die Fachgerichte stets daran gemessen werden müssen, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - gerechtfertigt sind, insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen; das gilt insbesondere für diejenigen Personen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen, die in der GKV pflichtversichert sind und denen die Möglichkeit einer davon abweichenden Absicherung nicht offen steht (BSG, Urteil vom 11.05.2017, aaO unter Verweis auf BVerfGE 115, 25, 42 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr. 20 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - L 16 KR 391/15

    Krankengeld; Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; Meldung der Arbeitsunfähigkeit;

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Der Wiedereingliederungsplan reicht auch als Nachweis bzw. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aus (LSG NRW, Urteil vom 11.02.2016 - L 16 KR 391/15 - juris; SG Duisburg, Urteil vom 16.02.2017 - S 50 KN 492/14 KR; SG Duisburg, Urteil vom 11.04.2014 - S 9 KR 702/16; SG Duisburg, Urteil vom 24.04.2017 - S 50 KN 537/14 KR).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Solange ein Versicherter die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, z. B. weil ihn seine Erkrankung noch an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihm stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist er weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt, sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (BSG, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R - juris; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - juris).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Prüfung der leistungsrechtlichen

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Vielmehr hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10.05.2012 (B 1 KR 20/11 R, juris) ausdrücklich festgestellt, dass mit der Notwendigkeit einer ärztlichen, nicht unbedingt vertragsärztlichen Feststellung harmoniere, dass unbeschadet des § 91 Abs. 6 SGB V die Regelungen in den AU-Richtlinien über den Zeitpunkt der AU-Feststellung und ihren retro- und prospektiven Feststellungszeitraum sowie über die Art und Weise der ärztlichen AU-Feststellung den leistungsrechtlichen Krankengeldtatbestand nicht ausgestalten.
  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B

    Krankenversicherung - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit - Auslegung des

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfülle somit auch dann die Voraussetzungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (a. F.), wenn sie nicht auf dem durch § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 AU-RL dafür vorgesehenen Vordruck erfolgt (vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - B 3 KR 40/15 B - juris).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 118/16
    Solange ein Versicherter die bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in vollem Umfang wieder ausüben kann, z. B. weil ihn seine Erkrankung noch an zuvor geleisteter vollschichtiger Arbeit hindert und ihm stattdessen nur eine Teilzeitarbeit zur Wiedereingliederung erlaubt, ist er weiterhin arbeitsunfähig, weil es im rechtlichen Sinne keine Teil-Arbeitsunfähigkeit gibt, sog. "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (BSG, Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R - juris; BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - juris).
  • SG Duisburg, 28.11.2017 - S 50 KN 119/16

    Zahlung von Krankengeld aufgrund Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten i.R.d.

    Im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR hat sie ergänzend die Auffassung vertreten, dass das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt ausschließlich auf der Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit bzw. für die Krankengeldzahlung (Auszahlungsschein für Krankengeld) zu attestieren sei und nicht durch den Wiedereingliederungsplan ersetzt werden könne.

    Auf Nachfrage des Gerichts im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR hat Dr. W. mit Schreiben vom 10.08.2017 mitgeteilt, dass der Kläger am 12.11.2015 bei ihm vorstellig gewesen sei und an diesem Tag der Wiedereingliederungsplan vom 12.11.2015 erstellt und besprochen worden sei.

    Darüber hinaus hat sie im Verhandlungstermin des Parallelverfahrens S 50 KN 118/16 KR die Auffassung vertreten, dass aufgrund der gerichtlichen Anfrage an Dr. W. nicht geklärt worden sei, ob Dr. W. am 12.11.2015 bei dem Kläger auch tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte des Parallelverfahrens S 50 KN 118/16 KR Bezug genommen.

    Vor Ablauf der bis zum 19.11.2015 festgestellten Arbeitsunfähigkeit stellte sich der Kläger laut Mitteilung des Herrn Dr. W. im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR bereits am 12.11.2015 erneut bei ihm vor.

    Insofern ist der Einwand der Beklagten im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR, dass nach ihrer Auffassung aufgrund der gerichtlichen Anfrage an Dr. W. nicht geklärt worden sei, ob Dr. W. am 12.11.2015 bei dem Kläger auch tatsächlich die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, nicht nachvollziehbar, da allein aufgrund des Vorliegens des Wiedereingliederungsplans auf die weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers geschlossen werden kann und dass vor seiner Erstellung Dr. W. auch festgestellt hat, dass der Kläger noch nicht in vollem Umfang arbeitsfähig, also arbeitsunfähig ist.

    Vielmehr hat Dr. W. im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR mitgeteilt, dass er den Wiedereingliederungsplan auch mit dem Kläger besprochen habe.

    Nicht überzeugend ist insofern der Einwand der Beklagten im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR, dass das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt ausschließlich auf der Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit bzw. für die Krankengeldzahlung (Auszahlungsschein für Krankengeld) zu attestieren sei und nicht durch den Wiedereingliederungsplan ersetzt werden könne und nicht geklärt sei, aufgrund welcher Diagnose Dr. W. eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 12.11.2015 festgestellt hat.

    Soweit die Beklagte im Parallelverfahren S 50 KN 118/16 KR die Auffassung vertritt, dass für die Berechnung der gesetzlichen Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbs. 2 SGB V vorliegend auf den 12.11.2015 abzustellen sei, also dem Zeitpunkt der Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit vom 20.11.2015 bis zum 03.01.2016, schließt sich die Kammer dieser Auffassung aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Wortlauts nicht an.

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