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   SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22 KH   

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SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22 KH (https://dejure.org/2023,6808)
SG Duisburg, Entscheidung vom 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22 KH (https://dejure.org/2023,6808)
SG Duisburg, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - S 17 KR 2238/22 KH (https://dejure.org/2023,6808)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2022 - L 5 KR 752/20

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe 300, 00 EUR aus dem Behandlungsfall diverser Versicherter ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b KHG in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Die Forderungen, gegen die die Beklagte den Aufschlagszahlungsbetrag in Höhe von 300, 00 EUR aufgerechnet hat sind zwischen den Beteiligen nicht streitig; es bestand daher kein Anlass für weitere gerichtliche Ermittlungen und Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1997- 11 Rar 61/97; LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20).

    Zur Überzeugung der Kammer verstößt die Aufrechnung zwar nicht gegen das Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 SGB V, allerdings verstößt die Aufrechnung gegen das in § 15 Abs. 4 Satz 2 des Sicherstellungsvertrages enthaltene Aufrechnungsverbot (siehe etwa LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20 und LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20).

    Da ein neuer Sicherstellungvertrag bisher nicht zustande gekommen ist und das Schiedsverfahren nicht durch einen Schiedsspruch abgeschlossen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022- L 5 KR 752/20; LSG NRW Urteil vom 22.12.2021 - L 11 KR 637/20; LSG NRW, Urteil vom 24.05.2012 - L 16 KR 08/09).

    Das Aufrechnungsverbot findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V. § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V ermächtigt ausdrücklich zur Vereinbarung von Regelungen auch über die Abrechnung von Entgelten und schließt die Möglichkeit von Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen mit ein (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20 und LSG NRW, Urteil vom 22.12.2021 - L ; 11 KR 637/20).

    Die Wirksamkeit des landesrechtlichen Aufrechnungsverbotes ist durch das LSG NRW zuletzt mit Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20) bestätigt worden.

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Die Kammer teilt die teilweise vertretene Rechtsauffassung nicht, wonach aus den Entscheidungsgründen des BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R zu entnehmen ist, dass ein im Sicherstellungsvertrag des Landes NRW enthaltenes Aufrechnungsverbot nichtig wäre.

    So führt das BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 in Rn. 26 zwar wie Folgt aus: " Sollte § 15 Abs. 4 S 2 des nordrhein-westfälischen Landesvertrages nach § 112 Abs. 2 S 1 Nr. 1 SGB V (im Folgenden Landesvertrag NRW) ein Aufrechnungsverbot enthalten, wäre es nichtig ".

    Abschließend führt das BSG in der Entscheidung vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 in Rn. 26 allerdings wie Folgt aus: "Soweit ein landesrechtlich vereinbartes Aufrechnungsverbot besteht, ist es im Anwendungsbereich der PrüfvV wegen der Regelung des § 9 PrüfvV nichtig.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - L 11 KR 637/20

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Da ein neuer Sicherstellungvertrag bisher nicht zustande gekommen ist und das Schiedsverfahren nicht durch einen Schiedsspruch abgeschlossen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022- L 5 KR 752/20; LSG NRW Urteil vom 22.12.2021 - L 11 KR 637/20; LSG NRW, Urteil vom 24.05.2012 - L 16 KR 08/09).

    Das Aufrechnungsverbot findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V. § 112 Abs. 2 S. 1 b) SGB V ermächtigt ausdrücklich zur Vereinbarung von Regelungen auch über die Abrechnung von Entgelten und schließt die Möglichkeit von Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Grenzen von Aufrechnungen mit ein (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20 und LSG NRW, Urteil vom 22.12.2021 - L ; 11 KR 637/20).

  • SG Duisburg, 19.12.2022 - S 17 KR 1434/22

    Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Urteilen vom 19.12.2022 die Rechtsansicht vertreten hat, dass Anknüpfungspunkt für die Anwendung von § 275c Abs. 3 SGB V entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht eine im Jahre 2022 ergangene leistungsrechtliche Entscheidung der Beklagten nach § 8 PrüfvV a.F. sein kann (vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 19.12.2022 - z.B. S 17 KR 1434/22 KH -, juris).
  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe 300, 00 EUR aus dem Behandlungsfall diverser Versicherter ist § 109 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG in Verbindung mit § 17b KHG in Verbindung mit dem Krankenhausbehandlungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V. Die Forderungen, gegen die die Beklagte den Aufschlagszahlungsbetrag in Höhe von 300, 00 EUR aufgerechnet hat sind zwischen den Beteiligen nicht streitig; es bestand daher kein Anlass für weitere gerichtliche Ermittlungen und Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.1997- 11 Rar 61/97; LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022 - L 5 KR 752/20).
  • SG Düsseldorf, 04.10.2022 - S 15 KR 1185/22

    Aufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V - Keine Aufrechnung mit

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Das SG Düsseldorf habe in der Entscheidung vom 04.10.2022 - S 15 KR 1185/22 KH einen Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot bestätigt.
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Die Klage eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche Krankenversicherung auf Rückzahlung einer gegen unstreitige Vergütungsansprüche aufgerechneten Strafaufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V ist - ebenso wie die Klage gerichtet auf Zahlung einer Aufwandspauschale - ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 24/14 R -, juris, BSG, Urteil vom 16.12.2008 -B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Die Klage eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche Krankenversicherung auf Rückzahlung einer gegen unstreitige Vergütungsansprüche aufgerechneten Strafaufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V ist - ebenso wie die Klage gerichtet auf Zahlung einer Aufwandspauschale - ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 24/14 R -, juris, BSG, Urteil vom 16.12.2008 -B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 16 KR 8/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Da ein neuer Sicherstellungvertrag bisher nicht zustande gekommen ist und das Schiedsverfahren nicht durch einen Schiedsspruch abgeschlossen ist, ist der gekündigte Vertrag weiter anzuwenden (LSG NRW, Urteil vom 15.11.2022- L 5 KR 752/20; LSG NRW Urteil vom 22.12.2021 - L 11 KR 637/20; LSG NRW, Urteil vom 24.05.2012 - L 16 KR 08/09).
  • BSG, 28.09.2006 - B 3 KR 23/05 R

    Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung - Auslegung

    Auszug aus SG Duisburg, 30.01.2023 - S 17 KR 2238/22
    Die Klage eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche Krankenversicherung auf Rückzahlung einer gegen unstreitige Vergütungsansprüche aufgerechneten Strafaufschlagszahlung nach § 275c Abs. 3 SGB V ist - ebenso wie die Klage gerichtet auf Zahlung einer Aufwandspauschale - ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen ist und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 24/14 R -, juris, BSG, Urteil vom 16.12.2008 -B 1 KN 3/08 KR R; BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 23/05).
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