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   SG Frankfurt/Main, 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13   

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https://dejure.org/2019,62993
SG Frankfurt/Main, 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13 (https://dejure.org/2019,62993)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13 (https://dejure.org/2019,62993)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. August 2019 - S 13 AS 1475/13 (https://dejure.org/2019,62993)
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  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job -

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13
    Die als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage (vgl. BSG Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R - Juris) ist unbegründet.

    Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BSG, Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R - Juris).

    Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (BSG, Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R - Juris).

    Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden (BSG, Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R - Rdnr. 16 f.; Juris).

  • BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R

    Wegfall des Arbeitslosengeld II - Nichterfüllung von Pflichten aus der

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 16.08.2019 - S 13 AS 1475/13
    Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30/15 - Juris).

    Insoweit kann die Kammer zunächst einen Formmissbrauch nicht feststellen, da die Eingliederungsvereinbarungen konkret das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern einschließlich der vereinbarten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beinhaltet (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30/15 - ; Juris).

    Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass dem Kläger im Sinne eines Formmissbrauches (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30/15 - ; Juris) diese Maßnahme aufoktroyiert wurde.

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