Rechtsprechung
SG Frankfurt/Main, 17.03.2008 - S 30 AL 2265/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,33611) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Kurzarbeitergeld an einen Arbeitnehmer bei Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall ohne Vermeidbarkeit bei Tätigkeit als Hautarzt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt - S 30 AL 2265/04
- SG Frankfurt/Main, 17.03.2008 - S 30 AL 2265/04
- LSG Hessen, 28.01.2011 - L 7 AL 80/08
- BSG, 20.05.2011 - B 11 AL 25/11 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96
Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die …
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 17.03.2008 - S 30 AL 2265/04
An das Kriterium der Vermeidung des Arbeitsausfalles stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (das BSG hat dazu im Zusammenhang mit dem verwandten Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach § 170 Abs. 3 SGB III ausgeführt, dass mit den Regelungen des Kurzarbeitergeldes den Betrieben nicht die Verantwortung dafür abgenommen werden sollte, vor und während des Arbeitsausfalls alles in ihrer Kraft stehende zu unternehmen, den Arbeitsausfall zu vermeiden und zu beheben und nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko von der Solidargemeinschaft übernommen werden sollte. Daher müssen bei der Auslegung des Begriffes des unabwendbaren Ereignisses die vom Gesetzgeber übernommenen Risiken von denjenigen abgegrenzt werden, die beim Arbeitgeber verblieben sind. Daher bleibt dem Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko - auch auf die Gefahr, das Arbeitnehmern gekündigt wird - es sei denn, der Betrieb insgesamt habe alles ihm zumutbare getan, den Arbeitsausfall zu vermeiden (SozR 3-4100 § 64 Nr. 3).