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   SG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06   

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https://dejure.org/2009,30739
SG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06 (https://dejure.org/2009,30739)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06 (https://dejure.org/2009,30739)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - S 33 AS 1252/06 (https://dejure.org/2009,30739)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Reutlingen, 17.03.2008 - S 12 AS 2203/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - keine rückwirkende

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06
    Zwar wird in der 2. Auflage der vorgenannten Kommentierung (2008) die dargestellte Rechtsauffassung hinsichtlich der Fortwirkung eines ursprünglich gestellten Leistungsantrags nicht mehr vertreten und verschiedentlich darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen von dem früher im Arbeitsförderungsgesetz (AFG §§ 134 ff) und sodann in Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III §§ 190 ff) geregelten Anspruch auf Alhi schon dadurch unterscheide, dass es sich hinsichtlich des Antragserfordernisses bei der Alhi um eine materiell-rechtliche Voraussetzung gehandelt habe (z. B. Sozialgericht Reutlingen in JURIS, Urteil vom 17. März 2008, Az.: S 12 AS 2203/06).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 16/00 R

    Anwendung des SGB III bei Arbeitslosenhilfeanspruch

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06
    Daraus folgt nach der genannten Kommentierung schlüssig, dass für die Fortzahlung/Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Alhi, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf jene Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert, entsprechend heranzuziehen ist (BSG SozR 3- 4100 § 139a Nr. 1; BSGE 87 262, 268= SozR 3- 4100, § 196 Nr. 1 m.w.N.).
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 6/90

    Keine Anhörung vor Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bei neuem

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 19.06.2009 - S 33 AS 1252/06
    Daraus folgt nach der genannten Kommentierung schlüssig, dass für die Fortzahlung/Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB II die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Alhi, wonach ein wirksam gestellter Antrag auf jene Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung nicht verliert, entsprechend heranzuziehen ist (BSG SozR 3- 4100 § 139a Nr. 1; BSGE 87 262, 268= SozR 3- 4100, § 196 Nr. 1 m.w.N.).
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