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   SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05   

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SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05 (https://dejure.org/2006,7490)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - S 33 AL 296/05 (https://dejure.org/2006,7490)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. Januar 2006 - S 33 AL 296/05 (https://dejure.org/2006,7490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungskürzung für die Zukunft auf Grund Inkrafttretens neuer Vorschriften zur Berechnung des Arbeitslosengeldes; Entbehrlichkeit einer vorhergehenden Anhörung bei Erlass gleichartiger Verwaltungsakte in größerer Zahl; Umrechnung des wöchentlichen Entgelts auf einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • SG Aachen, 15.09.2005 - S 9 AL 52/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Anderenfalls wären durchaus auch kompliziertere Neuberechnungen notwendig geworden, die angesichts der Tatsache, dass der Leistungsanspruch aller aktuellen Leistungsempfänger am 31.12.2004 umzustellen war und des damit verbundenen verwaltungstechnischen Aufwandes vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt war (vgl. so auch SG Aachen, Az.: S 9 AL 52/05 und S 9 AL 44/05, jeweils vom 15 September 2005).

    Die Neuregelung ist sachlich gerechtfertigt durch das mit ihr verbundene Ziel der Vereinfachung der Berechnung des Arbeitslosengeldes und den damit verbundenen deutlich verminderten Arbeits-und Kostenaufwand bei der Beklagten, der letztlich den Versicherten wieder zugute kommt (vgl. nochmals SG Aachen, Az.: S 9 AL 52/05 und S 9 AL 44/05, jeweils vom 15 September 2005).

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen und für die Kammer nicht ersichtlich (s. in diesem Sinne auch nochmals Sozialgericht Aachen, Urteil vom 15. September 2005, Az.: S 9 AL 52/05, und ausführlich Sozialgericht Berlin vom 9. Juni 2005, Az.: S 60 AL 653/05).

  • SG Dresden, 23.08.2005 - S 21 AL 281/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ermittlung des Bemessungsentgelts nach der

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Im konkreten Fall kommt hinzu, dass ein entsprechendes Regelungsmodell auch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 47 Abs. 1 S. 7 SGB V) (vgl. zu den obigen Überlegungen insgesamt auch die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden zum Az. S 21 AL 281/05 vom 23.08.2005).

    Aus ähnlichen Gründen hält die Kammer auch die vom Sozialgericht Dresden (in der Entscheidung zum Verfahren S 21 AL 281/05 vom 23.08.2005) vorgeschlagene Berechnungsweise, nämlich das Bemessungsentgelt taggenau zu berechnen und dann durch die Zahl der Tage des Bemessungszeitraums, hier also 366, zu teilen, nicht für zutreffend.

  • SG Berlin, 09.06.2005 - S 60 AL 653/05

    Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes hinsichtlich der Berücksichtigung von

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Dies gilt namentlich, wenn es sich - wie hier - um einen Fall der so genannten unechten Rückwirkung handelt, also zwar eine schon bestehende Anwartschaft bzw. ein bereits bestehender Anspruch verändert wird, die (nachteilige) Regelung aber nur für die Zukunft wirkt (vgl. zu diesem Aspekt insb. Sozialgericht Berlin vom 9. Juni 2005, Az.: S 60 AL 653/05).

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen und für die Kammer nicht ersichtlich (s. in diesem Sinne auch nochmals Sozialgericht Aachen, Urteil vom 15. September 2005, Az.: S 9 AL 52/05, und ausführlich Sozialgericht Berlin vom 9. Juni 2005, Az.: S 60 AL 653/05).

  • SG Aachen, 15.09.2005 - S 9 AL 44/05

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Anderenfalls wären durchaus auch kompliziertere Neuberechnungen notwendig geworden, die angesichts der Tatsache, dass der Leistungsanspruch aller aktuellen Leistungsempfänger am 31.12.2004 umzustellen war und des damit verbundenen verwaltungstechnischen Aufwandes vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt war (vgl. so auch SG Aachen, Az.: S 9 AL 52/05 und S 9 AL 44/05, jeweils vom 15 September 2005).

    Die Neuregelung ist sachlich gerechtfertigt durch das mit ihr verbundene Ziel der Vereinfachung der Berechnung des Arbeitslosengeldes und den damit verbundenen deutlich verminderten Arbeits-und Kostenaufwand bei der Beklagten, der letztlich den Versicherten wieder zugute kommt (vgl. nochmals SG Aachen, Az.: S 9 AL 52/05 und S 9 AL 44/05, jeweils vom 15 September 2005).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Solche Gründe können namentlich auch bei Regelungen gegeben sein, die dazu dienen, die Funktions-und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung zu gewährleisten, zu verbessern oder sie veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG 1. Senat, Urteil vom 28. Februar 1980, Az: 1 BvL 17/77, in: BVerfGE 53, 257/293).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Aus der dem Gesetzgeber vom Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) eingeräumten Möglichkeit, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, ergibt sich, dass derjenige, der als Pflichtversicherter der gesetzlichen Sozialversicherung beitritt, nicht von vornherein erwarten kann, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen unverändert fortbestehen bleiben (hierzu und zum folgenden BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1981, Az: 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81 ff.; und das BSG 1. Senat, Urteil vom 23. Juli 1986, Az: 1 RA 31/85, in: BSGE 60, 158/162).
  • BSG, 23.07.1986 - 1 RA 31/85

    Beginn des neu berechneten Altersruhegeldes - sozialrechtlichen

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Aus der dem Gesetzgeber vom Grundgesetz (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) eingeräumten Möglichkeit, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, ergibt sich, dass derjenige, der als Pflichtversicherter der gesetzlichen Sozialversicherung beitritt, nicht von vornherein erwarten kann, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen unverändert fortbestehen bleiben (hierzu und zum folgenden BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1981, Az: 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81 ff.; und das BSG 1. Senat, Urteil vom 23. Juli 1986, Az: 1 RA 31/85, in: BSGE 60, 158/162).
  • BSG, 25.01.1996 - 7 RAr 90/94

    Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld nach § 112 Abs. 2 S.

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 20.01.2006 - S 33 AL 296/05
    Das Bundessozialgericht hat jedoch in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1996 (Az: 7 RAr 90/94, BSGE 77, 244) das vergleichbare Vorgehen der Beklagten zu der Vorschrift des § 112 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz, in deren Rahmen sich entsprechende Probleme ergaben, gebilligt.
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