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   SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17   

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SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17 (https://dejure.org/2018,12228)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2018 - S 6 R 16/17 (https://dejure.org/2018,12228)
SG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21. März 2018 - S 6 R 16/17 (https://dejure.org/2018,12228)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ist im Rahmen des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen, ob die Beklagte den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihr entwickelte sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für nicht anwendbar erklärt wurde.

    Der 1973 geborene Kläger beantragte am 21. Oktober 2014 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) für seine Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der Bank C. Er bat, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde eines Syndikusanwalts gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 zum Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R abzuwarten.

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in drei Entscheidungen vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien seien.

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ist im Rahmen des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen, ob die Beklagte den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihr entwickelte sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für nicht anwendbar erklärt wurde.

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in drei Entscheidungen vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien seien.

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Bei der Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits durch die rückwirkende Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht ist im Rahmen des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen, ob die Beklagte den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihr entwickelte sog. "Vier-Kriterien-Theorie" gestützt hat, die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R für nicht anwendbar erklärt wurde.

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in drei Entscheidungen vom 3. April 2014 zu den Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien seien.

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Ignoriert die Beklagte einen im Antrag und Widerspruch gestellten Antrag des Klägers, die behördliche Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Az.: 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14 zurückzustellen, trägt sie zur Klageerhebung bei.

    Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie eine Kostentragung durch die Beklagte nicht - wie teilweise vertreten - aufgrund des Umstands für zwingend hält, dass das Bundesverfassungsgericht in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 19. und 22. Juli 2016, Az.: 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14, die Kostentragung durch die zuständige Gebietskörperschaft aus Billigkeitsgründen für sachgerecht hielt.

  • LSG Hessen, 13.05.1996 - L 5 B 64/94

    Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch den Verwaltungsträger

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Grundlage für die Heranziehung des sogenannten "Veranlassungsprinzips" als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b).
  • LSG Hessen, 30.01.1996 - L 4 B 24/95

    Ermessenserwägungen in der Kostenentscheidung

    Auszug aus SG Frankfurt/Main, 21.03.2018 - S 6 R 16/17
    Grundlage für die Heranziehung des sogenannten "Veranlassungsprinzips" als Ermessensgesichtspunkt ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. HLSG, Beschl. v. 30.01.1996, Az. L 4 B 24/95, juris-Rn. 8; Beschl. v. 13.05.1996, Az. L 5 B 64/94, juris-Rn. 23; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b).
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