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   SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14   

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SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14 (https://dejure.org/2018,14887)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.03.2018 - S 18 U 54/14 (https://dejure.org/2018,14887)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. März 2018 - S 18 U 54/14 (https://dejure.org/2018,14887)
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  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 10 U 495/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Dauer der unfallbedingten

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015, Aktenzeichen L 10 U 495/14, zu recherchieren unter www.juris.de).
  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Die Faktoren, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, müssen die Umstände, die gegen die Kausalität sprechen, deutlich überwiegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2000, Aktenzeichen B 2 U 34/99 R, zu recherchieren unter www.juris.de).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Für diese Kausalitätsfeststellung zwischen dem Arbeitsunfall und den als Unfallfolgen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemachten Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005, Aktenzeichen B 2 U 27/04 R).
  • BSG, 19.06.1962 - 11 RV 1188/60
    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Hierbei kann auch durch das Hinzutreten eines nicht versicherten unfallfremden Gesundheitsschadens eine unfallbedingte Hilfebedürftigkeit ausgelöst werden, wenn im Sinne einer Betrachtung des gesamten Schadensbildes die unfallbedingten Gesundheitsschäden als wesentliche Mitursache für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu werten sind (vgl. grundlegend: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 1962, Aktenzeichen 11 RV 1188/60, Randnummer 25, in dem Fall hatte der Versicherte unfallbedingt ein Auge verloren und erblindet unfallunabhängig auf dem anderen Auge, wobei das Bundessozialgericht die unfallbedingte Hilflosigkeit bejahte; Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 1967, Aktenzeichen 2 RU 65/66, Rn 20; ausführlich auch Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2002, Aktenzeichen L 17 U 157/01, Rn 43).
  • BSG, 28.02.1990 - 2 RU 25/89

    Ermessensentscheidung über die Höhe des Pflegegeldes als Unfallfolge

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Weiter ist zu beachten, dass bei der Bewertung der Höhe des Pflegegeldes kein Abzug für unfallfremde Faktoren die mitursächlich für den Eintritt und das Bestehen der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB VII sind, zulässig ist, da es sich bei der Hilfebedürftigkeit um einen nicht teilbaren "Gesamtschaden" handelt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 1990, Aktenzeichen 2 RU 25/89, Rn. 14 ff., zu recherchieren unter www.juris.de; Ricke, a.a.O. Rn. 8).
  • BSG, 21.09.1967 - 2 RU 65/66

    Voraussetzungen eines Teilurteils - Leistungsfeststellung - Änderung maßgebender

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Hierbei kann auch durch das Hinzutreten eines nicht versicherten unfallfremden Gesundheitsschadens eine unfallbedingte Hilfebedürftigkeit ausgelöst werden, wenn im Sinne einer Betrachtung des gesamten Schadensbildes die unfallbedingten Gesundheitsschäden als wesentliche Mitursache für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu werten sind (vgl. grundlegend: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 1962, Aktenzeichen 11 RV 1188/60, Randnummer 25, in dem Fall hatte der Versicherte unfallbedingt ein Auge verloren und erblindet unfallunabhängig auf dem anderen Auge, wobei das Bundessozialgericht die unfallbedingte Hilflosigkeit bejahte; Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 1967, Aktenzeichen 2 RU 65/66, Rn 20; ausführlich auch Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2002, Aktenzeichen L 17 U 157/01, Rn 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2002 - L 17 U 157/01

    Zur Frage der Entziehung laufender Pflegegeldleistungen

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Hierbei kann auch durch das Hinzutreten eines nicht versicherten unfallfremden Gesundheitsschadens eine unfallbedingte Hilfebedürftigkeit ausgelöst werden, wenn im Sinne einer Betrachtung des gesamten Schadensbildes die unfallbedingten Gesundheitsschäden als wesentliche Mitursache für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu werten sind (vgl. grundlegend: Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 1962, Aktenzeichen 11 RV 1188/60, Randnummer 25, in dem Fall hatte der Versicherte unfallbedingt ein Auge verloren und erblindet unfallunabhängig auf dem anderen Auge, wobei das Bundessozialgericht die unfallbedingte Hilflosigkeit bejahte; Bundessozialgericht, Urteil vom 21. September 1967, Aktenzeichen 2 RU 65/66, Rn 20; ausführlich auch Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2002, Aktenzeichen L 17 U 157/01, Rn 43).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 3 U 216/10

    Unfall - Unfallfolgen - wesentliche Ursache - Pflegegeld - Hilflosigkeit -

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 14.03.2018 - S 18 U 54/14
    Im Übrigen war die Beklagte zur Neubescheidung des Klägers zu verurteilen, ob den Kläger mit Rücksicht auf die unfallbedingte Hilfebedürftigkeit höheres Pflegegeld zu gewähren ist, da die Bestimmung der Höhe des Pflegegeldes im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VII eine Ermessensentscheidung der Beklagten voraussetzt, welche die Kammer durch eigene Ermessenserwägungen nicht ersetzen kann (vgl. Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2013, Aktenzeichen L 3 U 216/10, Rn 43ff).
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