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   SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19   

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https://dejure.org/2020,48466
SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19 (https://dejure.org/2020,48466)
SG Freiburg, Entscheidung vom 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19 (https://dejure.org/2020,48466)
SG Freiburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - S 9 AY 2743/19 (https://dejure.org/2020,48466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 3 S 3 AsylbLG, § 22 SGB 2, § 35 SGB 12
    Asylbewerberleistung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen - Notwendigkeit und Angemessenheit - Ermessensentscheidung des Leistungsträgers - Anschlussunterbringung in einer Obdachlosenunterkunft - Nutzungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 112/12
    Auszug aus SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19
    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2003, Az. 4 ME 476/03, ) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2013, Az. L 20 AY 112/12 B, ); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • VGH Hessen, 03.08.1994 - 9 UE 2129/92

    Sozialhilfe: Zahlungen eines Obdachlosen für die Nutzung einer

    Auszug aus SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19
    Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG-Urt. v. 12.12.1995, Az. 5 C 28/93 und Hessischer VGH, Beschl. v. 03.08.1994, Az. 9 UE 2129/92, beide in ).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2003 - 4 ME 476/03

    Asyl; Asylbewerber; Aufenthalt; Ausländer; Familie; Grundfläche; Mitbenutzer;

    Auszug aus SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19
    So sollen deswegen insbesondere die Wohnflächengrenzen der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen nicht gelten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2003, Az. 4 ME 476/03, ) und im Gegensatz zum SGB II oder SGB XII Ansprüche auf Kostenübernahme für bestimmte Unterkünfte im Rahmen abstrakter Grenzen nicht bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.4.2013, Az. L 20 AY 112/12 B, ); dabei wird jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung durch den AsylbLG-Träger nach pflichtgemäßem Ermessen in verschiedener Weise gedeckt werden kann, sei es durch Sachleistungen, d.h. einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Ausreiseeinrichtung oder sonstigem trägereigenen Wohnraum, oder durch Geldleistungen für eine vom Leistungsträger vermittelte oder selbst beschaffte Unterkunft.
  • BVerwG, 12.12.1995 - 5 C 28.93

    Unterkunftskosten - Ordnungsbehörde - Abwendung drohender Obdachlosigkeit -

    Auszug aus SG Freiburg, 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19
    Dort ist anerkannt, dass zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit durch ordnungsrechtliche Maßnahmen rechtlich wirksam entstandene Kosten zu übernehmende, weil notwendige und (konkret) angemessene Unterkunftskosten darstellen (vgl. bereits BVerwG-Urt. v. 12.12.1995, Az. 5 C 28/93 und Hessischer VGH, Beschl. v. 03.08.1994, Az. 9 UE 2129/92, beide in ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Das Sozialgericht Freiburg habe den Antragsteller zu 1 deshalb mit Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris) zur vollständigen Erstattung der Unterkunftskosten verurteilt.

    Zu § 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG hat das Sozialgericht Freiburg in dem gegenüber dem Antragsteller zu 1 ergangenen Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris) entschieden, dass der Leistungsträger, wenn er im Rahmen seines Ermessens eine bestimmte Form der Bedarfsdeckung - hier die gebührenpflichtige Anschlussunterbringung durch die Gemeinde - wähle, die vom Leistungsberechtigten nach dem Gebührenbescheid geschuldeten Kosten in voller Höhe zu übernehmen habe (so im Anschluss hieran auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 3 AsylbLG Rn. 154.2).

    Lediglich vorsorglich weist der Senat auch darauf hin, dass das Sozialgericht Freiburg in dem Urteil vom 02.10.2020 (- S 9 AY 2743/19 - juris Rn. 22) zu Recht angenommen hat, der Leistungsträger sei an den bestandskräftigen Gebührenbescheid der Gemeinde gebunden und könne dessen Rechtmäßigkeit nicht überprüfen.

  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 AY 3236/20
    Dies hätte effektiv dessen - nicht einmal durch ein förmliches Kostensenkungsverfahren vermeidbare - Bedarfsunterdeckung zur Folge, die sich in auflaufenden Schulden äußern würde (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19, juris, Rn. 19 f.).

    Die hier tatsächlich vollzogene Anschlussunterbringung durch die Gemeinde - im Übrigen ausdrücklich mittels Einweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit - belegt daher bereits aus sich heraus die konkrete Angemessenheit dieser Unterkunft und der hierfür rechtswirksam entstandenen Kosten (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19, juris, Rn. 24).

  • SG Freiburg, 12.04.2022 - S 6 SO 3236/20

    Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Leistungen für die Unterkunft bei

    Dies hätte effektiv dessen - nicht einmal durch ein förmliches Kostensenkungsverfahren vermeidbare - Bedarfsunterdeckung zur Folge, die sich in auflaufenden Schulden äußern würde (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19, juris, Rn. 19 f.).

    Die hier tatsächlich vollzogene Anschlussunterbringung durch die Gemeinde - im Übrigen ausdrücklich mittels Einweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit - belegt daher bereits aus sich heraus die konkrete Angemessenheit dieser Unterkunft und der hierfür rechtswirksam entstandenen Kosten (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 02.10.2020 - S 9 AY 2743/19, juris, Rn. 24).

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