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   SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15   

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SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15 (https://dejure.org/2016,65731)
SG Fulda, Entscheidung vom 15.08.2016 - S 8 U 131/15 (https://dejure.org/2016,65731)
SG Fulda, Entscheidung vom 15. August 2016 - S 8 U 131/15 (https://dejure.org/2016,65731)
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  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 [BSG 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R] m.w.N.).

    Solche Tätigkeiten sind dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (so Bundessozialgericht, Urteile vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 47/03 R -, NZS 2005, 657, 659 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    "Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung der Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).

    Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, juris, Rn. 11).

  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 38/03 R

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - Betriebssport - Teilnehmerkreis -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • BSG, 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - keine Sachentscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens, gegebenenfalls auch einer kleineren Einheit, offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 52/02 R, juris, Rn. 14).".
  • LSG Hessen, 26.02.2008 - L 3 U 71/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allerdings eng zu begrenzen, zumal der Gesetzgeber sie bis heute nicht - auch nicht anlässlich der Neukodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII - durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 2 U 16/04 R, juris, Rn. 14; Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008, L 3 U 71/06, juris, Rn. 21; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 8 Rn. 149a, Stand: April 2012).
  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 123/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die Kammer nimmt Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008, Az. L 3 U 123/05, Rn. 20 ff.:.
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
  • LSG Hessen, 29.04.2014 - L 3 U 125/13

    Unfallversicherungsschutz nur, wenn alle teilnehmen können

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Die Kammer nimmt weiter Bezug auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2014, Az. L 3 U 125/13, Rn. 29 ff.:.
  • BSG, 02.07.1996 - 2 RU 32/95

    Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport

    Auszug aus SG Fulda, 15.08.2016 - S 8 U 131/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 - B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
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