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   SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18   

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SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18 (https://dejure.org/2019,89011)
SG Fulda, Entscheidung vom 15.10.2019 - S 3 R 85/18 (https://dejure.org/2019,89011)
SG Fulda, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - S 3 R 85/18 (https://dejure.org/2019,89011)
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  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 2652/13

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Arbeitserzieher -

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Rechtsgrundlage ist, soweit die Kosten durch Abschluss des Ausbildungsvertrages und teilweisen Absolvierung der streitgegenständlichen Maßnahme bereits angefallen sind und Erstattung begehrt wird, § 15 Abs. 1 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, nachfolgend stets Zitierung der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 24 m. w. N.

    An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn der Reha-Träger vor Beginn der Maßnahme mit dem Leistungsbegehren überhaupt nicht befasst wurde oder der Antragsteller die Entscheidung des Reha-Trägers in einem angemessenen Zeitraum nicht abgewartet hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 26).

    Kommen insofern bei bestehendem Anspruch dem Grunde nach verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger grundsätzlich ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2006, Az.: B 5 RJ 15/05 R, Rn. 34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 30).

    Dieses Auswahlermessen muss gemäß § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) pflichtgemäß ausgeübt werden, also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 30).

    Denn wenn ein Kläger eine geeignete Maßnahme begonnen hat, der eine auf fehlerhafter Amtsermittlung beruhende behördliche Ablehnung vorausging, verengt sich das Ermessen der Beklagten dadurch zur Überzeugung der Kammer auf die gewählte Maßnahme (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 33; Juris-Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 98).

    Dieser Rechtsprechung ist nach Überzeugung der Kammer - auch für den Anwendungsbereich des SGB IX - zuzustimmen (zustimmend ebenfalls: Juris-Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 99 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 33) und stützt vorliegend ebenso den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die konkret gewählte Weiterbildungsmaßnahme.

  • LSG Hessen, 25.10.2004 - L 12 RJ 1157/03

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - berufliche Weiterbildung bzw

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung darf danach nicht gewährt bzw. gefördert werden, wenn der Versicherte durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2004, Aktenzeichen: L 12 RJ 1157/03 , Rn. 36 ).

    Eine Überschreitung der zweijährigen Förderungsdauer kommt jedoch nach dieser Entscheidung dann in Betracht, wennes für die Versicherten keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme dauerhafter voller beruflicher Eingliederung gibt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2004, Aktenzeichen: L 12 RJ 1157/03 , Rn. 36 ).

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 3/91

    Berufliche Rehabilitation - Umschulung - geeignete Maßnahme der Berufshilfe

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Das Bundessozialgericht misst der Eignung eine besondere Bedeutung bei der Auswahl der Leistung bei (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. August 1992, Az.: 9b RAr 3/91; Juris-Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 59 m. w. N.).
  • LSG Bayern, 23.01.2013 - L 19 R 694/09

    Kostenerstattung, Teilhabeleistung, Erforderlichkeit, Arbeitsleben, Umschulung

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Dabei hat die Überprüfung der Prognose grundsätzlich auf Basis der zum Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung bekannten Umstände zu erfolgen (so etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 2013, Az.: L 19 R 694/09; Juris- Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 46).
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 5/92

    Maßnahme der beruflichen Bildung - Beurteilung der Erfolgsaussicht Behinderter -

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Ob die objektive, persönliche Eignung des behinderten Menschen für eine Leistung zur Teilhabe vorliegt, ist eine prognostische Einzelbeurteilung, die der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 1993, Az.: 11/9b RAr 5/92 m. w. N; Juris-Praxiskommentar zu § 33 SGB IX [a. F.], Rn. 59).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az.: 5 C 21/11, Rn. 34) - im Anwendungsbereich des § 35a Achtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - entschieden hat, dass im Falle der rechtswidrigen Ablehnung des zuständigen Reha-Trägers an dessen Stelle sogar die Betroffenen selbst den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen können, weil sie in dieser Situation "- obgleich ihnen der Sachverstand des Reha-Trägers fehlt - dazu gezwungen [sind], im Rahmen der Selbstbeschaffung [...] eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen.
  • BSG, 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - persönliche Voraussetzungen -

    Auszug aus SG Fulda, 15.10.2019 - S 3 R 85/18
    Kommen insofern bei bestehendem Anspruch dem Grunde nach verschiedene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger grundsätzlich ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2006, Az.: B 5 RJ 15/05 R, Rn. 34; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: L 11 R 2652/13, Rn. 30).
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