Rechtsprechung
SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Anspruch einer querschnittsgelähmten Versicherten auf Versorgung mit dem Rollstuhlantriebssystem SmartDrive
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 31 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Arzneimittel/Hilfsmittel | SmartDrive
Verfahrensgang
- SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15
- LSG Hessen - L 8 KR 489/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R
Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden …
Auszug aus SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15
In diesem Fall gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts, da die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Körperfunktion nämlich als solche bereits ein Grundbedürfnis im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX darstellt In diesen Fällen kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht wird (Urteil des BSG vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R, Rn. 15, zitiert nach juris).Hierzu gehören neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden und der elementaren Körperpflege auch das selbstständige Wohnen und die Mobilität im eigenen Wohnumfeld sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (Urteil des BSG vom 17.12.2009, a.a.O., Rn. 16, zitiert nach juris).
- BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R
Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des …
Auszug aus SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15
Dabei wird deutlich, dass - anders als beim unmittelbaren Behinderungsausgleich - die gesetzliche Krankenversicherung lediglich ein Aufschließen zu den Grundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen zu gewährleisten hat (Urteil des BSG vom 18.02.2011, Az. B 3 KR 12/10 R, Rn. 18, zitiert nach juris).Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung im Einzelfall ist - ebenso wie die Wirtschaftlichkeit - eine subjektivbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird (Urteil des BSG vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 12/10 R, Rn. 16).
- BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für …
Auszug aus SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15
Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (Urteil des BSG vom 30.09.2015, Az. B 3 KR 14/14 R, Rn. 18, zitiert nach juris). - BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R
Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis - …
Auszug aus SG Fulda, 17.05.2018 - S 11 KR 4/15
Dass mit dem streitgegenständlichen Antriebssystem laut Herstellerangaben im Einzelfall Geschwindigkeiten von bis zu 9, 8 km/h erreicht werden können, die abstrakt eine Erschließung über den Nahbereich hinaus ermöglichen, (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 30.11.2017, Az. B 3 KR 3/16 R, "Speedy Duo"), steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, denn ab Werk erfolgt die Lieferung mit 6 km/h (www.xxxxxxxx.de) und entspricht damit etwa der Entfernung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.