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   SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16 ER   

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https://dejure.org/2017,3898
SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16 ER (https://dejure.org/2017,3898)
SG Fulda, Entscheidung vom 25.01.2017 - S 7 SO 78/16 ER (https://dejure.org/2017,3898)
SG Fulda, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - S 7 SO 78/16 ER (https://dejure.org/2017,3898)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Assistenzkosten für Schulkind zum Erlernen des Umgangs mit Diabetes als Leistungen der Eingliederungshilfe

  • diabetes-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf Begleitperson in Schule und Kindergarten

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 129 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Sozialrecht/Opferentschädigungsrecht/Impfschadensrecht/Blindengeld | Sozialrecht | Assistenz eines erkrankten Kindes unterfällt Eingliederungshilfe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Ausgeschlossen sind hingegen Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - L 8 SO 177/15 B ER, juris, Rn. 17).

  • SG Hannover, 06.02.2012 - S 17 SO 618/11
    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Die begehrten Leistungen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 - S 4 V 3554/08 -, juris, Rn. 16, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 - S 17 SO 618/11 ER -, juris, Rn. 32 ff.).
  • VG Bremen, 08.12.2008 - S 4 V 3554/08
    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Die begehrten Leistungen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 - S 4 V 3554/08 -, juris, Rn. 16, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 - S 17 SO 618/11 ER -, juris, Rn. 32 ff.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Ist dem Gericht in derartigen Fällen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist ebenfalls anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei allerdings die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927-929 [BVerfG 12.05.2005 - 1 BvR 569/05] ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 8 SO 177/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche körperliche Behinderung - schwere

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Entscheidend ist mithin nicht, in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 - L 8 SO 177/15 B ER, juris, Rn. 17).
  • BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen keine

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R -, SozR 4-2500 § 37 Nr. 9, juris, Rn. 17).
  • LSG Hessen, 29.06.2011 - L 6 SO 57/11

    Sozialhilfe - Nachrangigkeit - Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe nach SGB

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Handele es sich um die Notwendigkeit, in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handele es sich um Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Der Antragsgegner nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.06.2011 zu dem Aktenzeichen L 6 SO 57/11 B ER.
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 4/04 R

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 - B 8 KN 4/04 KR R -, SozR 4-2500 § 37 Nr. 9, juris, Rn. 17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2016 - L 8 SO 385/12

    Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Zwar sind die Krankenkasse des Antragstellers nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und der Antragsgegner nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX jeweils Rehabilitationsträger; auch gehört der Antragsteller wegen seiner bestehenden Behinderung zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Bei den Leistungen der Behandlungspflege handelt es sich jedoch nicht um Teilhabeleistungen nach dem SGB IX (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 - L 8 SO 385/12 -, juris, Rn. 27, 28).
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Fulda, 25.01.2017 - S 7 SO 78/16
    Ziel der Leistungen ist gemäß § 53 Abs. 4 S.1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R -, BSGE 103, 171-178, SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, SozR 4-3250 § 55 Nr. 1, juris, Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2017 - 3 M 94/17

    Schulrecht - Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft als

    Hat der Antragsteller - wie er meint - gegenüber dem zuständigen Sozialamt tatsächlich einen Anspruch auf Integrationshilfe, bestehen deshalb gute Aussichten, dass die Finanzierung -, jedenfalls über ein sozialgerichtliches Eilverfahren - bis zum Beginn des nächsten Schuljahres geklärt ist (zum Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf die Kostenübernahme für die Stellung einer persönlichen Assistenz während des Grundschulbesuchsgerichtet ist, siehe etwa SG Fulda, Beschluss vom 25. Januar 2017 - S 7 SO 78/16 ER -, juris; zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen selbstbeschafften schulischen Integrationshelfer vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris).
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