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   SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15   

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SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15 (https://dejure.org/2016,16716)
SG Fulda, Entscheidung vom 31.05.2016 - S 4 EG 5/15 (https://dejure.org/2016,16716)
SG Fulda, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - S 4 EG 5/15 (https://dejure.org/2016,16716)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 2/15 R

    Betreuungsgeld - Stichtagsregelung - vor dem 1. 8. 2012 geborene Kinder -

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes vermag insoweit kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen; hierzu kann auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 2/15 R - verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt.

    cc) Hieran ändert sich nichts dadurch, dass das Bundessozialgericht im bereits zitierten Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 EG 2/15 R - nur bei Urteilsverkündung bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden Vertrauensschutzwirkung zuerkannt hat.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2008 - L 12 AL 57/05

    Feststellungsklage - Subsidiarität - fehlendes Feststellungsinteresse -

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Zwar wird die Bejahung des Feststellungsinteresses in Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten seit Längerem restriktiv gehandhabt, wenn diese lediglich dazu dienen sollen, eine spätere Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten vorzubereiten (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Februar 2008 - L 12 AL 57/05 -, juris Rn. 24, unter Bezugnahme auf BVerwGE 106, 295 [298]).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Dieser im Kern als Willkürverbot zu interpretierende Gewährleistungsgehalt wurde in der so genannten "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts dahingehend konkretisiert, dass der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt wird, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (etwa BVerfGE 103, 271 [289]).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Die - weithin mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung parallelisierte - Prüfung eines Gleichheitsverstoßes erfordert dabei eine umso größere Rechtfertigung, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung sonstiger grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt und je mehr sie an personenbezogenen Merkmalen anknüpft (vgl. BVerfGE 97, 271 [290 f.]; 103, 310 [319]).
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Nachdem des Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13) die §§ 4a bis 4e BEEG für nichtig erklärt hat, fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage, auf die ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsgeld gestützt werden könnte.
  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet gemäß einer allgemein verbreiteten (älteren) Formel, "weder wesentliches Gleiches ungleich, noch wesentlich Ungleiche willkürlich gleich zu behandeln" (etwa BVerfGE 67, 186 [BVerfG 10.07.1984 - 1 BvL 44/80] [195]).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Zwar wird die Bejahung des Feststellungsinteresses in Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten seit Längerem restriktiv gehandhabt, wenn diese lediglich dazu dienen sollen, eine spätere Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten vorzubereiten (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Februar 2008 - L 12 AL 57/05 -, juris Rn. 24, unter Bezugnahme auf BVerwGE 106, 295 [298]).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus SG Fulda, 31.05.2016 - S 4 EG 5/15
    Die - weithin mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung parallelisierte - Prüfung eines Gleichheitsverstoßes erfordert dabei eine umso größere Rechtfertigung, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung sonstiger grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt und je mehr sie an personenbezogenen Merkmalen anknüpft (vgl. BVerfGE 97, 271 [290 f.]; 103, 310 [319]).
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