Rechtsprechung
SG Gelsenkirchen, 10.12.2018 - S 33 AS 1511/17 |
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen - 33 AS 1511/17
- SG Gelsenkirchen, 10.12.2018 - S 33 AS 1511/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2019 - L 21 AS 592/19
Wird zitiert von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2019 - L 21 AS 592/19
Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfahrensbeendigung im …
Auf die Berufung des Beklagten wird festgestellt, dass das Verfahren Sozialgericht Gelsenkirchen S 33 AS 1511/17 nicht beendet und vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen fortzuführen ist.In der Hauptsache stritten die Beteiligten vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 33 AS 1511/17 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
"Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 33 AS 1511/17 am 05.12.2018 durch Vergleich dahingehend erledigt worden ist, dass der Beklagte sich verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 22.05.2017 monatliche Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Beachtung des Regelbedarfs und der Leistungen für Unterkunftskosten Höhe zu bewilligen sowie für die Zeit vom 23.05.2017 bis zum 30.11.2017 monatliche Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe in Gestalt der Leistungen für Unterkunftskosten.
Der Beklagte hat einen Anspruch auf Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens S 33 AS 1511/17, weil dieses Verfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen nicht beendet ist.
Das Verfahren Sozialgericht Gelsenkirchen S 33 AS 1511/17 ist nicht beendet.
c) Für eine Erledigung des Verfahrens S 33 AS 1511/17 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte.
d) Mit der Feststellung, dass der Rechtstreit S 33 AS 1511/17 nicht beendet worden ist, ist der zulässige Streitgegenstand des im Berufungsverfahren allein rechtshängig gewesenen Fortsetzungsstreits erschöpft.