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   SG Gelsenkirchen, 14.11.2016 - S 16 KA 5/14   

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https://dejure.org/2016,72747
SG Gelsenkirchen, 14.11.2016 - S 16 KA 5/14 (https://dejure.org/2016,72747)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 14.11.2016 - S 16 KA 5/14 (https://dejure.org/2016,72747)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 14. November 2016 - S 16 KA 5/14 (https://dejure.org/2016,72747)
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  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 14.11.2016 - S 16 KA 5/14
    Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R) Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zufassungsentziehung rechtfertigen, insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaut und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstellt.

    Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung i.S.v. § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen {BSG, Urteil vom 17.10.2012, a.a.O.).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der normierten Pflicht zur

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 14.11.2016 - S 16 KA 5/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auf ein Wohlverhalten von 5 Jahren seit der Entscheidung des Berufungsausschusses an (vgl. beispielhaft BSG, Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 3/12 B).
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 14.11.2016 - S 16 KA 5/14
    Der Bescheid des Berufungsausschusses tritt vielmehr als Regelung der Zulassungssache an die Stelle des vorangegangenen Bescheids des Zulassungsausschusses und bildet den alleinigen Gegenstand der weiteren - gerichtlichen, bei aufhebendem Gerichtsurteil jedoch auch erneuten verwaltungsmäßigen - Beurteilung der Zulassungssache (BSG, Urteil vom 27.01.1993 ~ 6 RKa 40/91).
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