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   SG Gelsenkirchen, 16.08.2007 - S 4 AL 23/07   

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https://dejure.org/2007,45647
SG Gelsenkirchen, 16.08.2007 - S 4 AL 23/07 (https://dejure.org/2007,45647)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 16.08.2007 - S 4 AL 23/07 (https://dejure.org/2007,45647)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 16. August 2007 - S 4 AL 23/07 (https://dejure.org/2007,45647)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung von Insolvenzgeld; Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung eines Urlaubsanspruchs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 20.02.2002 - B 11 AL 71/01 R

    Insolvenzgeldanspruch - Urlaubsabgeltung - Anspruchsausschluss

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 16.08.2007 - S 4 AL 23/07
    Für die Anwendung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gilt, dass ein Arbeitnehmer dann einen Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die wesentliche Bedingung für den Anspruch ist oder - anders formuliert - der Anspruch dem Arbeitnehmer nicht zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre (BSG 20.02.2002, Az.: B 11 AL 71/01 R).
  • LSG Hessen, 13.02.2014 - L 7 AS 274/13
    Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2007 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben, die - weil sie zunächst gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichtet war - anfangs unter dem Aktenzeichen S 4 AL 23/07 bzw. S 22 AL 23/07, in der Folgezeit jedoch unter dem Aktenzeichen S 29 AS 1357/10 geführt wurde.

    Dabei ist die gegen die Versagensentscheidung des Beklagten (Bescheid vom 10. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2006) gerichtete Klage (ursprünglich S 4 AL 23/07, später S 29 AS 1357/10 sowie auch S 29 AS 1847/09) nur als reine Anfechtungsklage statthaft, denn Streitgegenstand ist in diesen Fällen nicht der materielle Anspruch - also nicht die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger bzw. der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zusteht - sondern allein die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

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