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   SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19 ER   

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https://dejure.org/2020,15336
SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19 ER (https://dejure.org/2020,15336)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 26.02.2020 - S 32 AY 47/19 ER (https://dejure.org/2020,15336)
SG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - S 32 AY 47/19 ER (https://dejure.org/2020,15336)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2006 - L 1 B 39/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19
    Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (LSG NRW, Beschluss vom 04.12.2006 - L 1 B 39/06 AS ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2011 - L 20 AY 48/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19
    Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich ein solcher nicht aus § 2 Abs. 1 und 3 AsylbLG in Verbindung mit § 35 SGB XII. Denn selbst bei einem Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG setzt das Gesetz selbst in § 2 Abs. 2 die Zulässigkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft voraus (LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2011 - L 20 AY 48/11 B, Rn. 6).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19
    Dann ist ggf. auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus SG Gelsenkirchen, 26.02.2020 - S 32 AY 47/19
    Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03).
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