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   SG Gießen, 12.03.2019 - S 7 KR 261/17   

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https://dejure.org/2019,11822
SG Gießen, 12.03.2019 - S 7 KR 261/17 (https://dejure.org/2019,11822)
SG Gießen, Entscheidung vom 12.03.2019 - S 7 KR 261/17 (https://dejure.org/2019,11822)
SG Gießen, Entscheidung vom 12. März 2019 - S 7 KR 261/17 (https://dejure.org/2019,11822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen während eines Türkeiurlaub

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Welches Recht gilt bei Erkrankung im Türkeiurlaub?

  • versr.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Kosten einer stationären Behandlung in der Türkei?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Notfallbehandlung in türkischer Privatklinik im Urlaub: Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen richtet sich nach türkischem Recht - Entscheidend sind Erstattungssätze der türkischen Sozialversicherungsträger für vergleichbare Behandlung im Vertragskrankenhaus

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland

    Auszug aus SG Gießen, 12.03.2019 - S 7 KR 261/17
    Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Sachleistungsanspruch durch einen entsprechenden Antragsvordruck (T/A 11) des zuständigen Trägers gegenüber dem Träger des Aufenthaltsortes nachgewiesen ist und dieser die Sachleistungsaushilfe abkommenswidrig verweigert hat (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R -).

    Nicht garantiert sei, dass die türkischen Vertragsleistungen das Niveau der deutschen Vertragsleistungen erreiche (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 -, Rn. 30).

    Bleiben die nach türkischem Recht vorgesehenen Leistungen hinter dem zurück, was das deutsche Recht gewährt, begründet nicht bereits dieses Leistungsgefälle einen Kostenerstattungsanspruch mit dem Ziel, über die Leistungsaushilfe hinaus bei einer Auslandserkrankung in der Türkei über § 13 Abs. 3 SGB V das Niveau "deutsche Krankenversicherung" herzustellen (vgl. BSGE 98, 257).

    Sie müssen deshalb bei der SSK oder ihnen selbst zurechenbaren Störungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Abkommens dafür mit Kostenerstattung einstehen; Aufgabe der Verbindungsstelle kann es dagegen nicht sein, Verantwortung für eine Änderung des türkischen Rechts zu übernehmen (vgl. BSGE 98, 257).

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme von Notfallleistungen in Abkommensausland

    Auszug aus SG Gießen, 12.03.2019 - S 7 KR 261/17
    Ein Systemversagen läge demnach vor, wenn einem in Deutschland lebenden Versicherten, der sich in die Türkei begibt, bei der Umsetzung des DT-SVA in der Türkei abkommenswidrig vorenthalten werden, was nach türkischem Recht auch einem gegenüber der SSK Leistungsberechtigten türkischen Residenten in der Situation des Berechtigten vor Ort zu gewähren wäre und der Berechtigte durch die (deshalb) notwendige privatärztliche Krankenbehandlung einer rechtsgültigen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012 - B 1 KR 21/11 R -, juris, Rn. 14).
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