Rechtsprechung
SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Justiz Hessen
Rentenversicherung
- Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de (Pressemitteilung)
Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1952, welche die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, können nach ...
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Bezug von ALG I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kann einer abschlagsfreien "Rente mit 63" entgegenstehen
- Jurion (Kurzinformation)
Abschlagfreie Altersrente
Besprechungen u.ä.
- dgbrechtsschutz.de (Entscheidungsbesprechung)
"Rente mit 63"?
Verfahrensgang
- SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15
- LSG Hessen - L 5 R 274/16 (anhängig)
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15
Altersrente für langjährig Versicherte
Der Gesetzgeber verfolgte mithin nicht das Ziel alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu privilegieren, sondern einen Härtefall für diejenigen einzuführen, bei denen die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit objektiv feststeht, ohne dass subjektive Sachverhaltsmomente ermittelt werden müssen (vgl SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 50).Es ist daher - bei Inkaufnahme von Härten im Einzelfall (etwa wenn die betriebsbedingte Kündigung zur Abwendung der Insolvenz erfolgt - siehe Fall des LSG Celle) - gerechtfertigt, diese Gruppe nicht als typische Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen im Rahmen der Rückausnahme zu berücksichtigen (SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 52), zumal auch Fallkonstellationen der Mitwirkung des Beschäftigten an seiner Entlassung als sozialrechtlich förderungswürdige Verhaltensweisen gedacht werden können (etwa bei einvernehmlicher Beendigung im Rahmen eines sinnvollen Sozialplans zur Rettung des Betriebes und daher wenigstens einiger Arbeitsplätze), die wiederum als Härte bei normativer Vorgabe der unfreiwilligen Beendigung der Beschäftigung gelten dürften.