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SG Gießen, 25.01.2019 - S 2 R 71/16 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Bayern, 15.11.2017 - L 19 R 153/13
Höhe der Regelaltersrente - Vertriebenenausweis
Auszug aus SG Gießen, 25.01.2019 - S 2 R 71/16
Die ab dem 01.03.2016 gewährte Altersrente des Klägers (dort: 0,000 Entgeltpunkte für Schul- und Hochschulausbildungszeiten) ist hier nicht streitgegenständlich und begründet im Übrigen auch keine Neufeststellung im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 15.11.2017 - L 19 R 153/13 -, juris, Rn. 69). - BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe …
Auszug aus SG Gießen, 25.01.2019 - S 2 R 71/16
Verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere gegen § 22 Abs. 4 FRG - bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 -, juris). - SG Gießen, 07.01.2011 - S 2 R 889/07
Auszug aus SG Gießen, 25.01.2019 - S 2 R 71/16
Am 09.06.2006 beantragte der Kläger Überprüfung des Bescheides vom 21.01.1997 mit dem Ziel der Anerkennung der festgestellten rentenrechtlichen Zeiten vom 23.05.1979 bis 13.11.1990 als nachgewiesene anstatt als glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu das Verfahren S 2 R 889/07 - SG Gießen -, L 5 R 122/11 - Hessisches LSG-). - BSG, 30.03.2012 - B 5 R 122/11 B
Auszug aus SG Gießen, 25.01.2019 - S 2 R 71/16
Am 09.06.2006 beantragte der Kläger Überprüfung des Bescheides vom 21.01.1997 mit dem Ziel der Anerkennung der festgestellten rentenrechtlichen Zeiten vom 23.05.1979 bis 13.11.1990 als nachgewiesene anstatt als glaubhaft gemachte Zeiten (vgl. hierzu das Verfahren S 2 R 889/07 - SG Gießen -, L 5 R 122/11 - Hessisches LSG-).
- LSG Hessen, 07.05.2021 - L 5 R 74/17
Anforderungen an die Bewertung im Bundesgebiet zurückgelegter beitragsfreier und …
Auch hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage (Az.: S 5 R 71/16, später S 2 R 71/16 ), mit der er ausdrücklich begehrte, die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verpflichten.Die somit allein noch anhängige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2019 (Az.: S 2 R 71/16 ) ist statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).