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   SG Gießen, 26.05.2015 - S 7 KR 528/12   

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SG Gießen, 26.05.2015 - S 7 KR 528/12 (https://dejure.org/2015,65637)
SG Gießen, Entscheidung vom 26.05.2015 - S 7 KR 528/12 (https://dejure.org/2015,65637)
SG Gießen, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - S 7 KR 528/12 (https://dejure.org/2015,65637)
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  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 898/13

    Krankenversicherung - Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung -

    Auszug aus SG Gießen, 26.05.2015 - S 7 KR 528/12
    Maßgeblich sind allein medizinische Erforderlichkeit ("soweit") und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 5 KR 898/13, juris).

    Sind Schwangerschaft oder Entbindung dagegen unmittelbare und wesentliche Ursache der Erkrankung, benötigt die Versicherte Haushaltshilfe "wegen Schwangerschaft oder Entbindung" im Sinne des § 24h SGB V/§ 199 RVO (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 5 KR 898/13, juris, Rn. 37; im Ergebnis ähnlich: Lode in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 23.6 - § 199 RVO, Rn. 11).

    Dies ist aber ein Wertungswiderspruch, da die §§ 195 ff. RVO die Schwangere gerade besser stellen sollen (Lode in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 23.6 - § 199 RVO, Rn. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 5 KR 898/13, juris, Rn. 37).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.03.2007 - L 5 KR 29/06

    Gesetzliche Krankenversicherung - Haushaltshilfe - Kostenübernahme -

    Auszug aus SG Gießen, 26.05.2015 - S 7 KR 528/12
    Der Anspruch soll gewährleisten, dass die Versicherte die Schwangerschaft durchlaufen kann, ohne dass es infolge der Haushaltsführung zu Komplikationen im regulären Schwangerschaftsablauf kommt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28.03.2007, L 5 KR 29/06, juris, Rn. 21).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.03.2011 - L 11 KR 1694/10

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe -

    Auszug aus SG Gießen, 26.05.2015 - S 7 KR 528/12
    Die Haushaltshilfe ist daher - auch soweit Kostenerstattung geltend gemacht wird - stets vorher zu beantragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011, L 11 KR 1694/10, juris, Rn. 28).
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