Rechtsprechung
SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Schwerbehindertenrecht
Verfahrensgang
- SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
- LSG Thüringen, 23.02.2023 - L 5 SB 305/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Diabetes mellitus - GdB von 50 - …
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Diese Kriterien sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts, dem sich der Senat anschließt, nicht jeweils gesondert für sich genommen starr anzuwenden; vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustands erleichtern (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R).Darüber hinaus fehlt es aber an einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung bei der hier anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R).
- BSG, 10.03.2011 - B 3 P 1/10 R
Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen …
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Die Klage ist zwar unzutreffend (schon gar als unzulässig) abgewiesen worden, denn das erstinstanzliche Gericht hätte das Passivrubrum im vorliegenden Fall auch noch nach Ablauf der Klagefrist berichtigen können (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011, Az.: B 3 P 1/10 R) - und jedenfalls nach der entsprechenden Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - auch müssen.Es handelte sich auch nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 1/10 R).
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 50/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - …
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Denn ist der Beklagte falsch bezeichnet, aber erkennbar, gegen wen sich die Klage in der Sache richten soll, ist das Passivrubrum von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2022 - B 1 KR 50/22 B - juris Rdnr. 10).Dieser Grundsatz greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welcher Beteiligte tatsächlich gemeint ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 2022 - B 1 KR 50/22 B - juris Rdnr. 10).
- LSG Thüringen, 18.06.2020 - L 5 SB 538/18
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Wie der Senat bereits im Urteil vom 18. Juni 2020 (L 5 SB 538/18) entschieden hat, kann e ine Berichtigung der Beteiligtenbezeichnung auf den richtigen passivlegitimierten Rechtsträger auf Behördenseite (hier vom Freistaat Thüringen auf den zuständigen Landkreis) auch noch nach Ablauf der Klagefrist für eine Klage gegen diesen Träger erfolgen. - BSG, 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B
Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grads der …
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 20. November 2012, B 9 SB 36/12 B) in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. - BSG, 20.02.2020 - B 14 AS 9/19 B
Höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende
Auszug aus SG Gotha, 16.02.2021 - S 36 SB 2818/20
Hier sind beide Alternativen gegeben (zum Verfahrensmangel, wenn das Gericht eine offenbar falsche Beklagtenbezeichnung nicht mittels Rubrumsberichtigung korrigiert: BSG, Urteil vom 20. Februar 2020 - B 14 AS 9/19 B - juris Rdnr. 2).