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   SG Halle, 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19 ER   

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https://dejure.org/2019,46840
SG Halle, 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19 ER (https://dejure.org/2019,46840)
SG Halle, Entscheidung vom 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19 ER (https://dejure.org/2019,46840)
SG Halle, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - S 5 AS 1723/19 ER (https://dejure.org/2019,46840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - unangemessene Unterkunfts- und Heizkosten - Anerkennung des Bedarfs für eine Übergangszeit von sechs Monaten - Zwangsversteigerung des selbst genutzten Hausgrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus SG Halle, 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19
    Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Leistungsberechtigte sofort bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben; ihm soll eine Übergangszeit (Schonzeit) verbleiben, in der er sich um eine Kostensenkungsmaßnahme bemühen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris).

    Zwar soll nach der Rechtsprechung des BSG diese Regelung nicht gelten, wenn der Leistungsberechtigte bereits im Leistungsbezug steht, eine neue Wohnung anmietet, deren Aufwendungen die vom Träger zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenzen überschreiten und der Berechtigte auch Kenntnis von der Unangemessenheit hatte oder dies sich ihm aufdrängen musste (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -, juris).

  • LSG Hessen, 10.05.2019 - L 9 AS 368/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus SG Halle, 23.10.2019 - S 5 AS 1723/19
    Zwar soll nach der Rechtsprechung des BSG diese Regelung nicht gelten, wenn der Leistungsberechtigte bereits im Leistungsbezug steht, eine neue Wohnung anmietet, deren Aufwendungen die vom Träger zugrunde gelegte Angemessenheitsgrenzen überschreiten und der Berechtigte auch Kenntnis von der Unangemessenheit hatte oder dies sich ihm aufdrängen musste (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R -, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2019 - L 9 AS 368/16 -, juris).
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