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   SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13   

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https://dejure.org/2018,67564
SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13 (https://dejure.org/2018,67564)
SG Halle, Entscheidung vom 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13 (https://dejure.org/2018,67564)
SG Halle, Entscheidung vom 25. September 2018 - S 17 AS 3202/13 (https://dejure.org/2018,67564)
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  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13
    Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R -, juris, Rn. 21).

    Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R -, juris, Rn. 23).

  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Auszug aus SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13
    Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 -, juris, Rn. 21).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Bewilligung ohne

    Auszug aus SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13
    Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, juris, Rn. 16).
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus SG Halle, 25.09.2018 - S 17 AS 3202/13
    Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nämlich nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfasst auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 07. März 2001 - GS 1/00 -, juris, Rn. 13).
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