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   SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18   

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https://dejure.org/2020,15814
SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18 (https://dejure.org/2020,15814)
SG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2020 - S 25 KR 363/18 (https://dejure.org/2020,15814)
SG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - S 25 KR 363/18 (https://dejure.org/2020,15814)
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  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil v. 10.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R meint sie, es würde nicht die Körperfunktion Stimmgebrauch ersetzt, sondern eine andere Möglichkeit der Kommunikation geschaffen, denn eine Kommunikation erfordere noch eine wesentliche zusätzliche Aktion, nämlich eine manuelle Texteingabe.

    Bei der Software "Meine eigene Stimme" handelt es sich um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (zur Differenzierung s. insb. BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Rn. 14 ff.; Urt. v. 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R, Rn. 30 ff.).

    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist" (BSG, B 3 KR 20/08 R, Rn. 15).

    Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig" (BSG, B 3 KR 20/08 R, Rn. 16).

    Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwendige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet" (BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Rn. 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - L 9 KR 182/09

    Krankenversicherung; Hilfsmittel; Amyotrophe Lateralsklerose (ALS); Verlust der

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.4.2011, Az.: L 9 KR 182/09, wurde verwiesen.

    Das Gericht ordnet die Software "Meine eigene Stimme" als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich ein (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.4.2011 - L 9 KR 182/09, a.A.: SG Leipzig, Urt. v. 8.5.2019 - S 3 KR 50/17).

  • BSG, 09.01.2018 - B 3 KR 50/17 B

    Zahlung von Krankengeld

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Sie legt eine Kopie der Entscheidung des SG Leipzig, Urteil vom 8.5.2019, S 3 KR 50/17, vor, die ihre Position stütze.

    Das Gericht ordnet die Software "Meine eigene Stimme" als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich ein (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.4.2011 - L 9 KR 182/09, a.A.: SG Leipzig, Urt. v. 8.5.2019 - S 3 KR 50/17).

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen gehören die körperlichen Grundfunktionen (zB Gehen, Stehen, Sitzen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung) sowie die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, wozu auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung zählt" (BSG, Urt. v. 3.11.2011 - B 3 KR 4/11 R, Rn. 15).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Die Unterscheidung von unmittelbarem und mittelbarem Behinderungsausgleich hat dabei vor allem eine Abgrenzungsfunktion zu anderen Sozialleistungssystemen anhand der Unterscheidung von Auswirkungen der Behinderung "im gesamten täglichen Leben" gegenüber Auswirkungen in bestimmten Lebensbereichen (s. z.B. die Abgrenzung zum Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen oder für spezielle Sport- oder Freizeitinteressen bzw. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in BSG, Urt. v. 25.2.2015 - B 3 KR 13/13 R, Rn. 20).
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Bei der Software "Meine eigene Stimme" handelt es sich um ein Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (zur Differenzierung s. insb. BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Rn. 14 ff.; Urt. v. 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R, Rn. 30 ff.).
  • LSG Hamburg, 27.09.2012 - L 1 KR 155/11
    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Versicherte können nach § 13 Abs. 3 SGB V nur dann Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen verlangen, wenn die Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung über den Leistungsantrag entschieden hat (ständige Rspr. des BSG, zB Urt. v. 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R, Rn. 15; LSG Hamburg, Urt. v. 27.09.2012 - L 1 KR 155/11; Helbig, jurisPK-SGB V, a.a.O., § 13 Rn. 52).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

    Auszug aus SG Hamburg, 04.06.2020 - S 25 KR 363/18
    Versicherte können nach § 13 Abs. 3 SGB V nur dann Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen verlangen, wenn die Krankenkasse vor der Selbstbeschaffung über den Leistungsantrag entschieden hat (ständige Rspr. des BSG, zB Urt. v. 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R, Rn. 15; LSG Hamburg, Urt. v. 27.09.2012 - L 1 KR 155/11; Helbig, jurisPK-SGB V, a.a.O., § 13 Rn. 52).
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