Rechtsprechung
SG Hamburg, 05.02.2014 - S 37 KR 469/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Hamburg
§ 13 Abs 3 SGB 5, § 24a Abs 2 S 1 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5
Krankenversicherung - Abgrenzung von Empfängnisverhütung und Krankenbehandlung - genetisch bedingtes erhöhtes Risiko gesundheitlicher Schädigung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Kostenerstattung für Hormonspirale bei Vorliegen einer Grunderkrankung (Faktor V-Leiden-Mutation)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.11.2014)
Kasse muss im Einzelfall für Spirale zahlen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Krankenkasse muss Verhütungsspirale als Krankenbehandlung zahlen
- juraforum.de (Kurzinformation)
Krankenkasse muss Verhütungsspirale als Krankenbehandlung zahlen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 24.01.1990 - 3 RK 18/88
Schädigung der Leibesfrucht - Erkrankung der werdenden Mutter - Hauptmittel - …
Auszug aus SG Hamburg, 05.02.2014 - S 37 KR 469/11
Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.01.1990 (3 RK 18/88) sei noch zum Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen und habe für die nunmehr geltende Rechtslage nach dem SGB V keine Gültigkeit.Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.01.1990 - 3 RK 18/88 - ist ein Mittel auch dann als Arzneimittel anzusehen, wenn zwar nicht an der eigentlichen Krankheit ansetzt, aber hilft, anderweitige Krankheitsnachteile zu vermeiden.
- SG Stuttgart, 11.05.2012 - S 19 KR 7248/09
Auszug aus SG Hamburg, 05.02.2014 - S 37 KR 469/11
Die Kammer schließt sich insoweit auch der Bewertung des Sozialgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 11.05.2012 (S 19 KR 7248/09) an, wonach Maßnahmen zum Abbruch oder zur Verhütung einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören, sie aber Teil der von der Krankenkasse zu gewährenden Leistung sein können, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um von den Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihres körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustands abzuwenden (…so auch Schütze in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 24a SGB V [Rn. 26] und LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.07.2010 - L 9 SO 39/08 [Rn. 30]). - LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2010 - L 9 SO 39/08
Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel beim Anspruch auf …
Auszug aus SG Hamburg, 05.02.2014 - S 37 KR 469/11
Die Kammer schließt sich insoweit auch der Bewertung des Sozialgericht Stuttgart in der Entscheidung vom 11.05.2012 (S 19 KR 7248/09) an, wonach Maßnahmen zum Abbruch oder zur Verhütung einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehören, sie aber Teil der von der Krankenkasse zu gewährenden Leistung sein können, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um von den Versicherten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihres körperlichen oder geistig-seelischen Gesundheitszustands abzuwenden (so auch Schütze in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 24a SGB V [Rn. 26] und LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.07.2010 - L 9 SO 39/08 [Rn. 30]).