Rechtsprechung
SG Hamburg, 05.07.2019 - S 21 KR 1624/19 ER |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Einstweiliger Rechtsschutz - Anspruch auf Versorgung eines Krankenversicherten mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als eine erforderliche Hilfsmittelversorgung aufgrund einer Erkrankung (hier: Multiple Sklerose)
- Wolters Kluwer
Versorgung eines Krankenversicherten mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als eine erforderliche Hilfsmittelversorgung aufgrund...
- sozialrechtsiegen.de
Multiple Sklerose -Versorgungsanspruch auf Elektrorollstuhl mit Stehfunktion
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - L 5 KR 72/13
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Elektrorollstuhl mit Stehfunktion - …
Auszug aus SG Hamburg, 05.07.2019 - S 21 KR 1624/19
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen und geistigen Freiraums (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 5 KR 72/13 B ER -, Rn. 15, juris).Daher kann der für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschlaggebende funktionelle Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels auch darin liegen, dass sich der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel ein bis dahin nur mit fremder Hilfe wahrnehmbares allgemeines Grundbedürfnis (teilweise) erschließen kann und somit befähigt wird, ein selbstständigeres Leben zu führen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 5 KR 72/13 B ER -, Rn. 16, juris, unter Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33).
- BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94
Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung
Auszug aus SG Hamburg, 05.07.2019 - S 21 KR 1624/19
Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktion dienen (vgl. etwa Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und 20).