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   SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05   

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SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05 (https://dejure.org/2006,17857)
SG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2006 - S 10 R 1478/05 (https://dejure.org/2006,17857)
SG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2006 - S 10 R 1478/05 (https://dejure.org/2006,17857)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragsrechtliche Behandlung von Zahlungen an Schauspieler, Chorsänger, Souffleure, Maskenbildner, Regieassistentin und Inspizienten für die Mitwirkung an Fernsehproduktionen; Definition des Begriffs Arbeitsentgelt; Vergütung für die Leistungsschutzrechte des Künstlers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beitragspflicht von Vergütungen an ausübende Künstler

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.03.1995 - VI R 63/94

    Vergütungen eines Musiktheaters an angestellte Orchestermusiker für die

    Auszug aus SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.3.1995 (Az. VI R 63/94, veröffentlicht u.a. unter www.juris.de) handele es sich bei der Vergütung für die Übertragung von Leistungsschutzrechten betreffend Fernsehausstrahlungen nicht um Arbeitslohn, sondern um Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit, wenn die Leistungsschutzrechte nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütung in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sei.

    Die an den ausübenden Künstler gezahlten Vergütungen für die Kraft Gesetzes originär in seiner Person entstandenen Leistungsschutzrechte werden deshalb nicht "für die Beschäftigung" gezahlt, sondern gerade zur Abgeltung dieser originär in seiner Person entstandener Rechte (vgl. Urteil des BFH vom 6.3.1995, Az. VI R 63/94, veröffentlicht unter www.juris.de).

    Wenn wie hier die Vergütung für die Leistungsschutzrechte nicht vom Dritten (Werknutzer), sondern vom Arbeitgeber des Künstlers erbracht werden, wie sich auch aus den Regelungen des NV Bühne und den einzelnen Dienstverträgen der Schauspieler und Chorsänger ergibt, sind diese nur dann als Arbeitsentgelt zu beurteilen, wenn die Leistungsschutzrechte bereits ohne weiteres aufgrund des Wesens des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber übergangen sind (vgl. BFH vom 6.3.1995, a.a.O., Absatz 18).

    Nur dann ist der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Vergütung für die Leistungsschutzrechte so eng, dass ausnahmsweise auch die Zuwendung des Arbeitgebers für die Abgeltung der Leistungsschutzrechte als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zu werten ist (vgl. BFH vom 6.3.1995, a.a.O.).

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 114/72

    Leistungsschutzrecht des Ersten Maskenbildners nach dem Urheberrechtsgesetz -

    Auszug aus SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05
    Mitwirkender im Sinne des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkswiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, vom 9.11.1973 "Celestina", GRUR 1974, S. 672, 673 und Urteil des BGH vom 14.11.1980, BGHZ 79, S. 362, 373).

    Dafür wird zwar künstlerisches Einfühlungsvermögen benötigt, dies reicht aber für ein Leistungsschutzrecht nicht aus (Kuhn, a.a.O.), denn der Leistungsschutz wird weder für künstlerisches Einfühlungsvermögen noch für die künstlerische Leistung bei der Gestaltung der Masken (möglicher Schutz als Werk nach § 2 UrhG) gewährt, sondern allein für die künstlerische Mitwirkung an der Gestaltung der Darbietung (vgl. Kuhn, a.a.O., BGH, GRUR 1974, 672, 673, "Celestina").

  • BGH, 14.11.1980 - I ZR 73/78

    Zum urheberrechtlichen Begriff des ausübenden Künstlers

    Auszug aus SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05
    Mitwirkender im Sinne des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkswiedergabe einen bestimmenden Einfluss nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH, vom 9.11.1973 "Celestina", GRUR 1974, S. 672, 673 und Urteil des BGH vom 14.11.1980, BGHZ 79, S. 362, 373).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Auszug aus SG Hamburg, 08.03.2006 - S 10 R 1478/05
    Auch ein Chorsänger erbringt als ausübender Künstler durch seine Mitwirkung an der Darbietung eine Einzelleistung, die in den Schutzbereich der §§ 73 ff UrhG fällt (vgl. Urteil des OLG Hamburg vom 20.5.1976, GRUR 1976, S.708, 710 unter Hinweis auf BGHZ 33, S. 20, 23 "Figaros Hochzeit").
  • FG Hamburg, 23.10.2008 - 5 K 150/07

    Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Maskenbildner

    Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an einer künstlerischen Mitwirkung i.S. von § 73 UrhG, die eine Einflussnahme auf die Werkinterpretation in künstlerischer Hinsicht erfordert und -wie vorstehend dargestellt-- eine Einflussnahme auf das äußere Erscheinungsbild nicht ausreichen lässt (vgl. SG Hamburg, Urt. v. 08.03.2006 - S 10 R 1478/05, zit. nach juris; Kuhn, a.a.O., S. 139; vgl. Hertin in: Mestmäcker/Schulze, UrhG-Kommentar, Stand: Dezember 2005, § 73 Rn. 37).
  • VG Oldenburg, 09.05.2017 - 9 A 6599/16

    Abgeltung; Leistungsschutzrechte; Mitbestimmung; Personalrat; Staatstheater

    Dies wäre der Fall, wenn die Leistungsschutzrechte bereits kraft Gesetzes oder aufgrund des Arbeitsvertrages auf den Arbeitgeber übergehen oder wenn es typischer Betriebszweck wäre Rundfunkübertragungen vorzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1995 - VI R 63/94 - juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 26. Juli 2006 - VI R 49/02 - juris, Rn. 11 ff.; FG Berlin, Urteil vom 23. März 1994 - IV 94/90 - juris, Rn. 48 ff.; SG Hamburg, Urteil vom 8. März 2006 - S 10 R 1478/05 - juris, Rn. 14 ff.).
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