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SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer
Verlegung einer genehmigten Anstellung eines Facharztes von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes hinsichtlich Träger...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18
- BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 16/19 R
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 38/16 R
Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsstreit zwischen Betreibergesellschaft eines …
Auszug aus SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18
Das Bundessozialgericht (BSG) habe den sehr vagen Wortlaut der Vorschrift durch die Gesetzesbegründung insoweit als konkretisiert angesehen, dass ohne Zweifel der Sachverhalt geregelt sei, dass eine Betreiber-GmbH bzw. mehrere GmbHs mit identischen Gesellschaftern Anstellungsgenehmigungen zwischen "ihren" MVZ verschieben wollen (BSG; Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20).Mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV sollte dies unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der MVZ nach Ansicht des Gesetzgebers unerwünschte Ergebnis korrigiert werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.10.2017, B 6 KA 38/16 R, Rdnr. 20 m.w.N.).
- BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R
Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes …
Auszug aus SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18
Noch mit Urteil vom 23.3.2011 hatte das BSG festgestellt, dass es der Trägerin eines MVZ nicht möglich sei, auf die Anstellung einer Ärztin in einem MVZ zugunsten von deren Anstellung in einem anderen MVZ, das ebenfalls in Trägerschaft der damaligen Klägerin stand, zu verzichten (Urteil des BSG vom 23.3.2011, B 6 KA 8/10 R, Juris). - BSG, 16.05.2018 - B 6 KA 1/17 R
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums
Auszug aus SG Hamburg, 17.04.2019 - S 27 KA 81/18
Auf diesen Gesichtspunkt ist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.5.2018 (B 6 KA 1/17 R, Juris) eingegangen, in dem es auf die Entwicklungsgeschichte des § 95 Abs. 1 a SGB V verweist (Rdnr.30).