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   SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21 ER   

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https://dejure.org/2021,6347
SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21 ER (https://dejure.org/2021,6347)
SG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - S 62 AS 732/21 ER (https://dejure.org/2021,6347)
SG Hamburg, Entscheidung vom 19. März 2021 - S 62 AS 732/21 ER (https://dejure.org/2021,6347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 S 2 Nr 2a SGB 2, § 7 Abs 1 S 4 SGB 2, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU
    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsanspruch eines EU-Ausländers; Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts durch die Ausländerbehörde als Leistungsausschlussgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21
    Weiterhin ist zu sehen, dass es sich bei der Frage des tatsächlichen Aufenthaltes um eine rein tatsächliche Voraussetzung, handelt, welche nicht durch weitere aufenthaltsrechtliche Erfordernisse, etwa das Bestehen eines Freizügigkeitsrechtes, angereichert werden darf (BSG, Urt. v. 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R. Rn. 18 -juris; jurisPK SGB II- Leopold , 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 164).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2020 - L 19 AS 2035/19

    EU-Ausländer: Folgen der Verlustfeststellung

    Auszug aus SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21
    Der unzureichende gerichtliche Rechtschutz verstärkt sich weiterhin, wenn man zudem noch die Auffassung vertritt, dass die Feststellungen der Ausländerbehörde hinsichtlich des Verlustes des Freizügigkeitsrechtes von Unionsbürgern für die Sozialbehörden und -gerichte bindend seien (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2020, L 19 AS 2035/19 B ER, Rn. 58 - juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2019 - L 8 SO 109/19

    Vorläufig zu erbringende Leistungen nach dem SGB II während eines Klageverfahrens

    Auszug aus SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21
    Tut sie dies nicht, so ist im Falle eines noch nicht beschiedenen Widerspruches die Regelungswirkung der Verlustfeststellung suspendiert, verbunden mit der Folge dass tatbestandlich eine Feststellung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 4, 2. HS überhaupt nicht vorliegt (so im Ergebnis auch LSG Bremen-Niedersachsen, Beschl. v. 28.05.2019, L 8 SO 109/19 B ER, juris; jurisPK SGB II- Leopold , 5. Auflage 2020, § 7, Rn. 164).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus SG Hamburg, 19.03.2021 - S 62 AS 732/21
    Nicht als Arbeitnehmer gilt nur derjenige, dessen Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (BSG, Urt. v. 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, NJOZ 2011, 1104, Rn. 18).
  • LSG Hessen, 13.06.2022 - L 6 AS 196/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Das erscheint unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes als kaum hinnehmbar (vgl. in diesem Sinne SG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2021 - S 62 AS 732/21 ER -, juris, Rn. 22).
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - L 6 AS 92/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Soweit hierin eine Verkürzung des Rechtsschutzes im Hinblick auf die sozialrechtlichen Auswirkungen einer Entscheidung der Ausländerbehörde gesehen wird (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2021, S 62 AS 732/21 ER, juris Rn. 20), ist dies zutreffend, jedoch Ziel auch der ausdrücklichen gesetzlichen Änderungen zum SGB II und XII. Mit der aufgrund des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 (BGBl. I 3155) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 neu geschaffenen Regelung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a sollen nach den Gesetzesmaterialien die bisher normierten Leistungsausschlüsse ergänzt und damit klargestellt werden, dass nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht und deren Familienangehörigen "erst recht" von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollen (Eicher/Luik/G. Becker, 4. Aufl. 2017, SGB II § 7 Rn. 40).
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