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   SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10   

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https://dejure.org/2011,23525
SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10 (https://dejure.org/2011,23525)
SG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - S 6 R 887/10 (https://dejure.org/2011,23525)
SG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - S 6 R 887/10 (https://dejure.org/2011,23525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Aufwendungsausgleichsrecht - Begriff des Arbeitnehmers - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - Höhe der Umlage für Aufwendungen nach dem MuSchG - Nichtanwendung - Regelung über Säumniszuschläge - Verschuldensmaßstab - Festsetzung - Summenbescheid

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 2 Nr 1 AufAG, § 1 Abs 2 Nr 2 AufAG, § 7 Abs 1 AufAG, § 7 Abs 2 S 1 AufAG, § 10 AufAG
    Aufwendungsausgleichsrecht - Begriff des Arbeitnehmers - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - Höhe der Umlage für Aufwendungen nach dem MuSchG - Nichtanwendung - Regelung über Säumniszuschläge - Verschuldensmaßstab - Festsetzung - Summenbescheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bezeichnung als "freier Mitarbeiter" sagt als solche noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung aus; Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines "freien Mitarbeiters"; Geltung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Anwendungsbereich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2009 - L 16 (5) KR 211/08

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Die Höhe der U 2-Umlage ist nicht von der Wahrscheinlichkeit abhängig, mit der der Arbeitgeber Leistungen nach dem MuSchG erbringen muss (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08).

    Vielmehr sind bei dem Ausgleichs- und Umlageverfahren nach dem AAG weder der Anteil der beschäftigten Frauen an der Gesamtbelegschaft noch deren Entgelthöhe von Bedeutung (hierzu und zum Folgenden aus neuerer Zeit LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08): Nur wenn alle am Ausgleichs- und Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber hinsichtlich der Finanzierung der im Arbeitsverhältnis entstehenden Zusatzkosten bei Schwangerschaft aufgrund von Mutterschutzgesetzen unabhängig von Geschlecht und Anzahl der Beschäftigten gleich behandelt werden, können sie durch ihr Einstellungsverhalten ihre finanzielle Belastung nicht beeinflussen, sodass eine mittelbare Frauendiskriminierung vermieden wird.

    Wirtschaftlich fungiert der Arbeitgeber somit selbst als Versicherter (hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08).

    Arbeitgeber sind in Bezug auf Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem AAG kostenprivilegiert gem. § 183 SGG (BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08).

  • BSG, 27.10.2009 - B 1 KR 12/09 R

    Aufwendungsausgleichsverfahren - Heranziehung des Arbeitgebers zur Umlagepflicht

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Wirtschaftlich fungiert der Arbeitgeber somit selbst als Versicherter (hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08).

    Arbeitgeber sind in Bezug auf Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem AAG kostenprivilegiert gem. § 183 SGG (BSG, Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009, L 16 (5) KR 211/08).

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Eine personenbezogene Beitragsbemessung hatte hier für den einzelnen "freien Mitarbeiter" (d.h. die betroffenen Beschäftigten) versicherungsrechtlich keine ersichtliche Bedeutung (vgl. zu den wesentlichen Kriterien für den Erlass eines Summenbescheides insbesondere BSG, Urteil vom 07.02.2002, B 12 KR 12/01 R).

    Im Übrigen kann die Entscheidung des prüfenden Rentenversicherungsträgers, sich der Form des Summenbescheides zu bedienen, im nachfolgenden Gerichtsverfahren nur beanstandet werden, wenn der Summenbescheid bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens angesichts einer Gesamtwürdigung des zu beurteilenden Sachverhalts als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (BSG, Urteil vom 07.02.2002, B 12 KR 12/01 R, juris, Rn. 28).

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Für eine vorsätzliche Nichtabführung der Umlage (die Kenntnis von der Zahlungspflicht voraussetzt, vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2008, B 13 R 123/07 R, SozR 4-2400 § 25 Nr. 7, Rn. 33) gibt es keine Anhaltspunkte und auch Fahrlässigkeit ist nicht gegeben.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    1.) Der Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV entspricht dem in § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und umfasst somit Vorsatz und Fahrlässigkeit (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R).
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Hierbei ist anzumerken, dass sie dazu nach einer - freilich neueren - Rechtsprechung des BSG auch nicht befugt gewesen wäre, denn wenn bereits die isolierte Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zulässig ist (vgl. BSG, Urteile vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, und vom 04.06.2009, B 12 R 6/08; zum Ganzen auch Merten, SGb 2010, 271 ff.), dann umso weniger die ("rein sozialversicherungsrechtlich" auch bedeutungslose) Zuordnung zu einer der Untergruppen des Beschäftigungsbegriffs.
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    Hierbei ist anzumerken, dass sie dazu nach einer - freilich neueren - Rechtsprechung des BSG auch nicht befugt gewesen wäre, denn wenn bereits die isolierte Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht zulässig ist (vgl. BSG, Urteile vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, und vom 04.06.2009, B 12 R 6/08; zum Ganzen auch Merten, SGb 2010, 271 ff.), dann umso weniger die ("rein sozialversicherungsrechtlich" auch bedeutungslose) Zuordnung zu einer der Untergruppen des Beschäftigungsbegriffs.
  • SG Leipzig, 24.11.2009 - S 8 KR 201/07

    Umlagepflicht im Aufwendungsausgleichsverfahren; Heranziehung eines

    Auszug aus SG Hamburg, 20.06.2011 - S 6 R 887/10
    2.) Es steht bereits zu bezweifeln, dass diese Vorschrift überhaupt auf die U 2-Umlage Anwendung findet bzw. dass § 10 AAG i.V.m. § 24 SGB IV eine hinreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage enthält (anders ohne nähere Begründung SG Leipzig, Urteil vom 24.11.2009, S 8 KR 201/07).
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