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   SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20   

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SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20 (https://dejure.org/2021,39971)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20 (https://dejure.org/2021,39971)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27. September 2021 - S 50 KR 2235/20 (https://dejure.org/2021,39971)
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  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Dies gilt nicht nur dann, wenn es dem Versicherten - aus medizinischen oder anderen Gründen - nicht möglich oder nicht zuzumuten war, vor der Beschaffung die Krankenkasse einzuschalten (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2000, B 1 KR 5/99 R, nach juris, Rn. 16), sondern auch in Fällen, bei denen der Versicherte die Entscheidung seiner Krankenkasse nicht mehr abwarten kann (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017, L 11 KR 2703/16, nach juris, Rn. 29).

    Nur da, wo eine vorherige Einschaltung der Krankenkasse vom Versicherten nach den Umständen des Falles nicht verlangt werden konnte, darf die Unfähigkeit zur rechtzeitigen Leistungserbringung unterstellt werden (BSG, Urteil vom 25.09.2000, B 1 KR 5/99 R, nach juris, Rn. 16).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 3/04 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung - künstliche Befruchtung - Antrag

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung der Krankenkasse beruhen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 5/05 R, nach juris, Rn. 24), d.h. der Anspruch auf Kostenerstattung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten voraus (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 3/04 R, nach juris, Rn. 12).
  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen oder um sicherzustellen, dass er noch innerhalb eines therapeutischen Zeitfensters die benötigte Behandlung erhalten wird (BSG, Urteil vom 08.09.2015, 1 KR 14/14 R, nach juris, Rn. 15).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Hieran fehlt es, wenn die Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, nach juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, nach juris, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, nach juris, Rn. 23).
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Abgesehen davon setzt ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, nach juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 16/07, nach juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.07.2012, B 1 KR 6/11 R, nach juris, Rn. 15).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Abgesehen davon setzt ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, nach juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 16/07, nach juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.07.2012, B 1 KR 6/11 R, nach juris, Rn. 15).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Abgesehen davon setzt ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V in beiden Regelungsalternativen einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, also einen Sach- oder Dienstleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse und geht in der Sache nicht weiter als ein solcher Anspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, nach juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 28.02.2008, B 1 KR 16/07, nach juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 03.07.2012, B 1 KR 6/11 R, nach juris, Rn. 15).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, nach juris, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, nach juris, Rn. 23).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus SG Hamburg, 27.09.2021 - S 50 KR 2235/20
    Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012, B 1 KR 17/11 R, nach juris, Rn. 18).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 KR 2703/16

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch - Hilfsmittel -

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