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   SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15   

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https://dejure.org/2018,34749
SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15 (https://dejure.org/2018,34749)
SG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2018 - S 28 SO 121/15 (https://dejure.org/2018,34749)
SG Hamburg, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - S 28 SO 121/15 (https://dejure.org/2018,34749)
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  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Auszug aus SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Klägerin für die nachfolgende Zeit nur die Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Feststellung künftiger Rechtsfolgen aus einem bestehendem Rechtsverhältnis möglich, denn sie kann nicht gezwungen werden, die Feststellungsklage immer wieder dem Umstand anzupassen, dass nach Klageerhebung auch eine Leistungsklage für weitere zwischenzeitlich verflossenen Zeiträume möglich wäre (vgl. BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 12 juris).

    Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf gewisse Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, einen Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe aufweisen und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1994 5 C 24/92 BVerwGE 95, 149; BSG Urteil vom 13.07.2010 B 8 SO 13/09 R BSGE 106, 264ff Rdnr. 13mwN; BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 14 juris mwN).

    In seiner Entscheidung vom 23.08.2013 (aaO) hat das BSG ergänzend ausgeführt, dass es dabei nicht erforderlich sei, dass tatsächlich für die Maßnahmen auch Sozialhilfeleistungen bzw. Jugendhilfeleistungen gewährt worden seien, es sei ein permanenter Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger/Jugendhilfeträger bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. bei einer Einrichtungskette nicht erforderlich (BSG aaO, Rdnr. 15ff mwN).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, dass es sich bei einer stationären Einrichtung um eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln handelt, denn es reicht nach dem BSG eine Organisation, die "auf gewisse Dauer" angelegt ist, aus (vgl. BSG 23.08.2013, aaO, Rdnr. 14 mwN).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Nach der Rechtsprechung wurden auch Krankenhäuser bisher als Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 angesehen (vgl. BVerwG 24.02.1994 aaO -U.- E. in H.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2106 L 7 SO 3237/12 Rdnr. 34 juris - Universitätsklinikum F.) und auch unter dem Begriff "Anstalt", welcher mit den Begriffen "Heim" bzw. " gleichartige Einrichtung" entsprechend des Wortlauts nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. im Ergebnis einen einheitlichen Einrichtungsbegriff darstellte, seien damit auch Großeinrichtungen wie z.B. Kliniken, Krankenhäuser und Rehabilitationszentren mit erfasst worden(vgl. Fichtner, aaO, § 13 Rdr. 9).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf gewisse Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, einen Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe aufweisen und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1994 5 C 24/92 BVerwGE 95, 149; BSG Urteil vom 13.07.2010 B 8 SO 13/09 R BSGE 106, 264ff Rdnr. 13mwN; BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 14 juris mwN).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Nach der hierzu und zur Vorgängerregelung ergangenen Rechtsprechung ist eine Einrichtung daher bei einer auf gewisse Dauer angelegten Kombination von sächlichen und personellen Mitteln anzunehmen, die zu einem besonderen Zweck und unter Verantwortung eines Trägers zusammengefasst wird, einen Bezug zur Sozialhilfe oder Jugendhilfe aufweisen und die für einen größeren wechselnden Personenkreis bestimmt wird, wobei die Bindung an ein Gebäude gegeben sein muss (vgl. BVerwG Urteil vom 24.02.1994 5 C 24/92 BVerwGE 95, 149; BSG Urteil vom 13.07.2010 B 8 SO 13/09 R BSGE 106, 264ff Rdnr. 13mwN; BSG 23.08.2013 B 8 SO 14/12 R Rdnr. 14 juris mwN).
  • BSG, 14.12.2017 - B 8 SO 16/16 R

    "Taschengeld" für Untersuchungsgefangene in Höhe des "Barbetrags"

    Auszug aus SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    In stationären Einrichtungen übernehme der Einrichtungsträger von der Aufnahme der leistungsberechtigten Person bis zu ihrer Entlassung nach Maßgabe des angewandten Gesamtkonzepts die Gesamtverantwortung für deren tägliche Lebensführung (vgl. BSG 14.12.2017 B 8 SO 16/16 R Rdnr. 25 juris).
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