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   SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18   

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SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18 (https://dejure.org/2019,16902)
SG Hannover, Entscheidung vom 12.04.2019 - S 89 KR 434/18 (https://dejure.org/2019,16902)
SG Hannover, Entscheidung vom 12. April 2019 - S 89 KR 434/18 (https://dejure.org/2019,16902)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R

    Krankenversicherung - Einsetzung von Zahnimplantaten auf eigene Kosten -

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Eine medizinische "Gesamtbehandlung" liegt auch dann vor, wenn es sich lediglich um eine zahnmedizinische Behandlung handelt, bei der Implantate und in einem zweiten Schritt die dazugehörige Suprakonstruktion zur Wiederherstellung der Kaufunktion eingegliedert werden (entgegen BSG, Urteil vom 19.6.2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn 20).

    Die Kammer vermag sich der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen, wonach eine "Gesamtbehandlung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V zwingend eine Kombination aus zahnmedizinischen und humanmedizinischen Maßnahmen voraussetzt und die so verstandene Gesamtbehandlung über die reine Wiederherstellung der Kaufunktion hinausreichen muss ( so aber - statt vieler - BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R, juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 6/13 R, juris, Rn. 14 ).

    Ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen ( vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 23 ), wenngleich in Einzelfällen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG ) iVm dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ) insbesondere bei regelmäßig tödlichen Erkrankungen bestimmten Leistungsausschlüsse entgegenstehen können ( vgl. den sog. Nikolausbeschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98, juris ).

    Weiterhin ist die Gewährleistung aus Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, hier als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab heranzuziehen ( BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 23 ) und bei einer Auslegung der Ausnahmeindikation zu berücksichtigen.

    Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass der Gesetzgeber Fälle der Kieferatrophie ausschließlich in § 30 SGB V a.F. regeln und prinzipiell von implantologischen Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V ausschließen wollte ( so aber wohl BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 20 f. ).

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R

    Krankenversicherung - keine Versorgung mit Zahnimplantaten und

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    An das Vorliegen einer Ausnahmesituation sind keine zusätzlichen qualifizierten Anforderungen zu stellen (entgegen BSG, Urteil vom 13.7.2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn 22).

    Wenn hieraus geschlussfolgert wird, dass eine Ausnahmesituation vorliegen müsse, an die ihrerseits wiederum qualifizierte Anforderungen zu stellen seien ( BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn. 22 ), wird rechtsdogmatisch über das Vorliegen einer Ausnahme hinaus ein weiteres Qualifizierungsmerkmal konstruiert.

    Damals hatte das BSG einen sachlichen Grund für eine Differenzierung unter anderem damit begründet, dass die Implantatversorgung noch relativ neu sei und Langzeitstudien über Haltbarkeit und Funktion erst Ende der neunziger Jahre vorgelegen haben ( BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 37/02 R, juris, Rn. 25 ).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat ( BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R, juris, Rn. 27; BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 5/10 R, juris, Rn. 10 ).

    Eine ausschließliche Zuordnung entweder zur Krankenbehandlung oder zur medizinischen Rehabilitation ist wegen der fließenden Übergänge und Überschneidungsbereiche schwierig und vorliegend auch nicht erforderlich ( zu den Schwierigkeiten einer Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R, juris, Rn. 29 ).

    Im Unterschied zu Fragen des Eintritts einer Genehmigungsfiktion, die aufgrund unterschiedlicher Bearbeitungsfristen für Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ( § 13 Abs. 3a Abs. 9 SGB V iVm §§ 14 ff. SGB IX ) und für Anträge auf andere Leistungen ( § 13 Abs. 3a SGB V ) eine exklusive Zuordnung der Maßnahme abhängig von ihrem Schwerpunkt erfordern könnte ( BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18/17 R, juris, Rn. 17 ), ist diese hier nicht erforderlich.

  • LSG Niedersachsen, 22.03.2000 - L 4 KR 102/99
    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Sie wäre auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention problematisch ( im Ergebnis auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2000 - L 4 KR 217/98, juris, Rn. 26 ff.; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. März 2000 - L 4 KR 102/99, juris, Rn. 19; SG Speyer, Urteil vom 18. September 2015 - S 19 KR 219/14, juris, Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24. September 2013 - S 17 KR 177/12, juris, Rn. 49 ff. ).

    Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V besteht nur darin, die Bezuschussung unwirtschaftlichen Zahnersatzes zu verhindern ( LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. März 2000 - L 4 KR 102/99, juris, Rn. 23 ).

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Anspruch auf zahnimplantologische

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Die Kammer vermag sich der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht anzuschließen, wonach eine "Gesamtbehandlung" im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V zwingend eine Kombination aus zahnmedizinischen und humanmedizinischen Maßnahmen voraussetzt und die so verstandene Gesamtbehandlung über die reine Wiederherstellung der Kaufunktion hinausreichen muss ( so aber - statt vieler - BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R, juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 4. März 2014 - B 1 KR 6/13 R, juris, Rn. 14 ).

    Eine allzu restriktive Auslegung der Anspruchsnorm führt dazu, dass im Falle einer medizinischen Alternativlosigkeit der Implantatversorgung die Kosten vom Versicherten eigenverantwortlich zu tragen sind ( vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 19/12 R, juris, Rn. 13 ), was aber nicht immer möglich ist und in nicht wenigen Fällen dazu führt, dass Versicherte hinsichtlich eines elementaren Grundbedürfnisses unversorgt bleiben.

  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 219/14

    Rehabilitation - Krankenversicherung - Eingliederungshilfe - Versorgung mit

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Da Implantate fest im Kieferknochen verankert sind und in Verbindung mit einer - noch zu beantragenden - Suprakonstruktion die verlustige Kaufunktion der Zähne ersetzen, handelt es sich um ein Element eines unmittelbaren Behinderungsausgleichs ( vgl. SG Speyer, Urteil vom 18. September 2015 - S 19 KR 219/14, juris, Rn. 66 ).

    Sie wäre auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention problematisch ( im Ergebnis auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2000 - L 4 KR 217/98, juris, Rn. 26 ff.; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. März 2000 - L 4 KR 102/99, juris, Rn. 19; SG Speyer, Urteil vom 18. September 2015 - S 19 KR 219/14, juris, Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24. September 2013 - S 17 KR 177/12, juris, Rn. 49 ff. ).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Auch Wirtschaftlichkeitsgründe wären kein sachliches Differenzierungskriterium, weil im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs grundsätzlich jede mit deutlichen funktionellen Gebrauchsvorteilen verbundene Innovation in den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschlossen ist ( vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R, juris, Rn. 21 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Ein Gebot zu Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten Umfang lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen ( vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2011 - B 1 KR 4/00 R, juris, Rn. 23 ), wenngleich in Einzelfällen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG ) iVm dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ) insbesondere bei regelmäßig tödlichen Erkrankungen bestimmten Leistungsausschlüsse entgegenstehen können ( vgl. den sog. Nikolausbeschluss des BVerfG vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98, juris ).
  • BVerfG, 16.06.2017 - 1 BvR 1877/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen von Sozialgericht und

    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Die Beteiligten haben insoweit keine Beschwer aufgrund einer unzureichenden Betroffenenpartizipation geltend gemacht ( vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juni 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 13; Di Fabio, Verlust der Steuerungskraft klassischer Rechtsquellen, NZS 1998, 451; Sodan/Hadank, Unzureichende Betroffenenpartizipation als Legitimationsdefizit des G-BA, NZS 2018, 807 f. ).
  • LSG Niedersachsen, 23.02.2000 - L 4 KR 217/98
    Auszug aus SG Hannover, 12.04.2019 - S 89 KR 434/18
    Sie wäre auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention problematisch ( im Ergebnis auch LSG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2000 - L 4 KR 217/98, juris, Rn. 26 ff.; LSG Niedersachsen, Urteil vom 22. März 2000 - L 4 KR 102/99, juris, Rn. 19; SG Speyer, Urteil vom 18. September 2015 - S 19 KR 219/14, juris, Rn. 46 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24. September 2013 - S 17 KR 177/12, juris, Rn. 49 ff. ).
  • SG Mainz, 24.09.2013 - S 17 KR 177/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erlass eines Grundurteils bei Rechtsstreit über

  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Anspruch des Versicherten auf

  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht der Krankenkasse für Zahnersatz - Anspruch

  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 6/13 R

    Krankenversicherung - Zahnimplantatversorgung in eng geregelten Ausnahmefällen

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