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   SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16   

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SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16 (https://dejure.org/2017,59131)
SG Hannover, Entscheidung vom 17.07.2017 - S 44 R 412/16 (https://dejure.org/2017,59131)
SG Hannover, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - S 44 R 412/16 (https://dejure.org/2017,59131)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

    Erledigung der Hauptsache infolge Rechtsänderung, Kostenentscheidung

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Erledigt sich das Klageverfahren gegen einen Bescheid, mit dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt abgelehnt wurde, aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage durch Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und anschließender Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, entspricht es der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem erledigenden Ereignis abzustellen (Anschluss an BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2), sodass aufgrund der Entscheidungen des BSG (u.a. Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, BSGE 115, 267-288, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) für die Klage keine Erfolgsaussichten bestanden haben.

    Es ist damit in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt (BSGE 17, 124, 128, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12a).

    Es entspricht der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem erledigenden Ereignis abzustellen (BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2).

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Erledigt sich das Klageverfahren gegen einen Bescheid, mit dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt abgelehnt wurde, aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage durch Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und anschließender Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, entspricht es der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem erledigenden Ereignis abzustellen (Anschluss an BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2), sodass aufgrund der Entscheidungen des BSG (u.a. Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, BSGE 115, 267-288, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) für die Klage keine Erfolgsaussichten bestanden haben.

    Vorliegend hatte die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 03. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, BSGE 115, 267-288, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12) keine Erfolgsaussichten.

  • BFH, 31.08.1976 - VII R 20/74

    Geltendes Recht - Mündliche Verhandlung - Rechtsänderung - Billiges Ermessen -

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Demgegenüber wäre es unbillig, allgemein anzunehmen, dass der von einer Rechtsänderung betroffene Beteiligten stets dieses Risiko tragen müsse (so BFHE 119, 407, 408; zu § 63 SGB X s. BSG 13.10.10, B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13).
  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits auf andere Weise als durch Urteil einander Kosten zu erstatten haben, ist nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach billigem Ermessen (Rechtsgedanke des § 91a ZPO und des § 161 Abs. 2 VwGO ) zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage maßgebliche Bedeutung zukommt ( ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, u.a. SozR 3-1500 § 193 NR. 10 und Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R m. w. N.).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Hat ein Widerspruchsführer das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bezüglich eines Widerspruches gegen einen Bescheid beantragt, weil über die Thematik bzw. Rechtsfrage des Bescheides eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht rechtshängig ist (hier: BVerfG, 1 BvR 2584/14, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R (Syndikusanwälte)), und erlässt die Behörde sodann einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, ohne auf diesen Antrag einzugehen, hat sie das anschließende Klageverfahren veranlasst, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden kann.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Hat ein Widerspruchsführer das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bezüglich eines Widerspruches gegen einen Bescheid beantragt, weil über die Thematik bzw. Rechtsfrage des Bescheides eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht rechtshängig ist (hier: BVerfG, 1 BvR 2584/14, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, B 5 RE 9/14 R (Syndikusanwälte)), und erlässt die Behörde sodann einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, ohne auf diesen Antrag einzugehen, hat sie das anschließende Klageverfahren veranlasst, was im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden kann.
  • BSG, 20.06.1962 - 1 RA 66/59
    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Es ist damit in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt (BSGE 17, 124, 128, SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12a).
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R

    Kostenerstattung im Vorverfahren - Erfolg des Widerspruchs - Kausalität zwischen

    Auszug aus SG Hannover, 17.07.2017 - S 44 R 412/16
    Demgegenüber wäre es unbillig, allgemein anzunehmen, dass der von einer Rechtsänderung betroffene Beteiligten stets dieses Risiko tragen müsse (so BFHE 119, 407, 408; zu § 63 SGB X s. BSG 13.10.10, B 6 KA 29/09 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 13).
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