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   SG Hannover, 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17   

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https://dejure.org/2019,36803
SG Hannover, 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17 (https://dejure.org/2019,36803)
SG Hannover, Entscheidung vom 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17 (https://dejure.org/2019,36803)
SG Hannover, Entscheidung vom 30. September 2019 - S 43 AS 3574/17 (https://dejure.org/2019,36803)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus SG Hannover, 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17
    Abweichend von BSG, Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung einer Einnahme (hier: Gehaltsüberzahlungen) nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der letzte Tag des Monats des Zuflusses, u.a. da ein sachlicher Grund, von dem ausnahmslos bei der Beurteilung von Einnahmen geltenden Monatsprinzip abzuweichen, nicht ersichtlich ist und die Beurteilung, ob eine Einnahme vorliegt, andernfalls vom Zufall abhängen würde.

    Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 165/10 R) , dass "in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.

  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Darlehen von

    Auszug aus SG Hannover, 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17
    Der Berücksichtigung des Betrages von 162, 46 Euro als weiteres Nettoeinkommen steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, wonach nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 46/09 R, BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 16).
  • SG Karlsruhe, 08.02.2021 - S 6 AS 3136/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Bezug einer

    (aa.) Zugeflossene Geldmittel sind im Ausgangspunkt dann nicht als Einkommen anzusehen, wenn sie - wie vorliegend die Rentenzahlung - bereits bei ihrem Zufluss mit einem wirksamen Rückerstattungsanspruch behaftet sind, weil sie in diesem Fall mangels eines wertmäßigen Zuwachses nicht als bereites Mittel für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (allg.: BSG, Urt. v. 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R; für Darlehensrückzahlungsansprüche: BSG, Urt. v. 17.06.2020 - B 14 AS 46/09 R; für schadensersatzrechtliche Rückzahlungsansprüche: BSG, Urt. v. 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R; für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung: SG Hannover, Urt. v. 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17; Hengelhaupt , in: Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rn. 230).

    Denn die von dem LSG Niedersachsen-Bremen angeführten Umstände stellen an sich keine allzu großen Hindernisse für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen dar (vgl. auch SG Hannover, Urt. v. 30.09.2019 - S 43 AS 3574/17, das überzahltes Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer ca. 3 Monate nach Zufluss auf Aufforderung des Arbeitgebers erstattet hat, nicht als Einkommen angesehen hat).

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