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SG Heilbronn, 17.11.2021 - S 2 SO 861/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 193 Abs 1 S 3 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 93 ZPO
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Verfahrensbeendigung durch Anerkenntnis nach höchstrichterlicher Klärung einer Rechtsfrage - Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten - keine entsprechende Anwendung von § 93 ZPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach …
Auszug aus SG Heilbronn, 17.11.2021 - S 2 SO 861/21
Die hiergegen zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage vom 31.01.2020 wurde mit Beschluss vom 07.07.2020 (S 3 SO 310/20) zum Ruhen gebracht im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 8 SO 14/19 R.Die Rechtslage sei vor dem BSG-Urteil vom 23.03.2021 (B 8 SO 14/19 R) völlig unklar gewesen, es hätten unterschiedliche Auffassungen existiert über die Vorgehensweise nach der sog. Differenzmethode.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht von seiner Belastung mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin deshalb abzusehen, weil er nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 23.03.2021 (B 8 SO 14/19 R) den Anspruch sofort anerkannt hat.