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   SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17   

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SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17 (https://dejure.org/2020,76620)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 05.03.2020 - S 40 KR 67/17 (https://dejure.org/2020,76620)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 05. März 2020 - S 40 KR 67/17 (https://dejure.org/2020,76620)
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  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17
    Auch in denjenigen Fällen, in denen die Prüfung des MDK zu einer Minderung des Rechnungsbetrages führt, diese jedoch nicht bestehen bleibt und in einem Klageverfahren, gegebenenfalls durch rechtskräftiges Urteil, festgestellt wird, dass es gerade nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages gekommen ist (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015, B 1 KR 24/14 R, Rn. 10, zitiert nach juris).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17
    Ein Anspruch kann dabei erst fällig werden, wenn der Schuldner die konkrete Leistung bewirken muss und der Gläubiger sie frühestens fordern kann (BSG Urteil vom 23. Juni 1994, 4 RA 70/93, Rn. 15, zitiert nach juris; so auch im Zivilrecht: Arzt in Erman BGB, Kommentar, 15. Aufl. 2017, § 271, Rn. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.12.2016 - L 1 KR 508/14

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Fälligkeit - Aufwandspauschale nach § 275 Abs

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17
    Insofern folgt auch die Kammer nicht dem LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8. Dezember 2016, L 1 KR 508/14), wenn dieses davon ausgeht, dass eine Aufwandspauschale fällig wird, sobald dem Krankenhaus der Aufwand entstanden ist.
  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und

    Auszug aus SG Hildesheim, 05.03.2020 - S 40 KR 67/17
    Eine solche Leistungsklage ist insbesondere zwischen Krankenhausträgern und Krankenkasse statthaft, weil es sich um ein Gleichordnungsverhältnis handelt und deshalb eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht denkbar ist (BSG, Urteil vom 10. April 2008, B 3 KR 14/07 R, Rn. 9, zitiert nach juris).
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