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   SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08   

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SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08 (https://dejure.org/2012,5419)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 12.03.2012 - S 34 SO 88/08 (https://dejure.org/2012,5419)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 12. März 2012 - S 34 SO 88/08 (https://dejure.org/2012,5419)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Zur Zuständigkeit des Landes Niedersachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe bei Leistungen der Frühförderung und bei mehrfachbehinderten Kindern nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SGB VIII

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII; § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII
    Geltendmachung von Ansprüchen eines örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem überörtlichen Sozialhilfeträger; Berücksichtigung des Rangverhältnisses zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe; Einordnung des Besuchs einer integrativen Kindergartengruppe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Ansprüchen eines örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem überörtlichen Sozialhilfeträger; Berücksichtigung des Rangverhältnisses zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe; Einordnung des Besuchs einer integrativen Kindergartengruppe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Osnabrück, 10.12.2009 - 4 A 54/09
    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Die Klägerin sieht sich durch jüngere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Osnabrück (Urteil vom 10.12.2009, Az.: 4 A 54/09) und Göttingen (Urteile vom 26.01.2011, Az.: 2 A 229/09 und 24.02.2011, Az.: 2 A 138/10) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

    So stellte das VG Osnabrück in seinem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 A 54/09) zunächst die niedersächsische Rechtslage dar und führte sodann aus:.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 Q 73/06

    Zur Zuständigkeit von Jugend- und Sozialhilfe im Bereich der Frühförderung im

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2007 ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend, auch das OVG Saarlouis habe entschieden, dass jegliche Eingliederungshilfe für Kinder bis zum Schuleintritt Frühförderung sei (Beschluss vom 04.04.2007, Az.: 3 Q 73/06).

    Alle genannten Gerichte beziehen sich überdies auch auf den zwischen den Beteiligten diskutierten Beschluss des OVG Saarland (Beschluss vom 04.04.2007, Az.: 3 Q 73/06).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor (BSG, Urteil vom 08.09.2009, Az.: B 1 KR 9/09 R; Luik a.a.O., § 14 SGB IX, Rn. 99).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 22/08 R

    Sozialhilfe - Aufwendungserstattung zwischen örtlichem und überörtlichem

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 22/08 R) scheidet § 108 Abs. 2 SGB X als Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsen im Verhältnis gleichgeordneter Träger aus, weil Zinsschuldner danach nur "andere Leistungsträger" als die in § 108 SGB X genannten Leistungsträger sein können (so auch Roller in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 108 Rn. 7).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 10/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Aufwendungen zwischen örtlichem und

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des BGB ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.07.2010, Az.: B 8 SO 10/10 R) nicht möglich.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2011 - L 8 SO 366/10

    Anspruch eines mehrfach behinderterten Schülers auf Eingliederungshilfeleistungen

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    In einer jüngeren Entscheidung entschied in diesem Sinne auch das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 31.01.2011, Az.: L 8 SO 366/10 B ER) und führte in einem Fall, bei welchem neben eine Sprachentwicklungsstörung eine Störung des Sozialverhaltens trat, aus:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2011 - 12 A 153/10

    Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    (Urteil vom 01.04.2011, Az.: 12 A 153/10, Juris Rn. 66).
  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist dabei, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, Az.: 5 C 26.98 und zuletzt Urteil vom 19.10.2011, Az.: 5 C 6/11, Juris Rn. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2010 - L 8 SO 359/09

    Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für den Besuch eines Heilpädagogischen

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Derartige Leistungen können sowohl als Leistungen der Jugendhilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen) als auch als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX (heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, wozu auch die Kostenübernahme für einen heilpädagogischen Kindergarten gehören kann, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2010, Az.: L 8 SO 359/09 B ER) erbracht werden.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08
    Es entspricht der verwaltungs- und auch sozialgerichtlichen Rechtsprechung, dass im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen ist (so etwa BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, Az.: 5 C 26/98; LSG NRW, Urteil vom 14.02.2011, Az.: L 20 SO 110/08).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; LSG NRW v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt hier vor.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

    Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung teilstationärer Eingliederungshilfe für noch nicht eingeschulte Kinder unabhängig von dem Grund der Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) eine Leistung der Frühförderung und damit eine Sozialhilfeleistung darstelle, führe die Beklagte in einem anderen Hilfefall zur Zeit gegen das Land Niedersachsen vor dem Sozialgericht F. ein Klageverfahren (S 34 SO 88/08).

    Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen handelt es sich bei der dem Sohn der Klägerin gewährte Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte um eine Maßnahme der Frühforderung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 AG KJHG, so dass auch insoweit ein Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII besteht (vgl. insoweit auch SG Hildesheim, Urt. v. 12.3.2012 - S 34 SO 88/08 - in einem gleichgelagerten Fall).

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist dann kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG, U. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich": Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 91.).
  • SG Hildesheim, 30.08.2012 - S 42 AY 140/12

    Verspätete Antragstellung; Asylbewerber; Aufenthaltstitel; Begleitperson; geistig

    bb) Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf die bisherigen aktenkundig gewordenen amtsärztlichen Feststellungen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners zumindest glaubhaft gemacht, dass bei ihm wegen einer sog. kombinierten Entwicklungsstörung derzeit von einer körperlichen, geistigen und seelischen Behinderung (sog. Mehrfachbehinderung; zur Zuständigkeitsabgrenzung gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in derartigen Fällen vgl. Urteil der 34. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 12. März 2012 - S 34 SO 88/08 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Januar 2011 - L 8 SO 366/10 B -, juris Rn. 12) auszugehen ist, mithin Ansprüche gegen den Antragsgegner als zuständigem Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII, die vor den Verwaltungsgerichten gerichtlich geltend zu machen wären, nicht in Betracht kommen.
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