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   SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO   

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SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO (https://dejure.org/2020,55673)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO (https://dejure.org/2020,55673)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - S 9 AR 17/20 KO (https://dejure.org/2020,55673)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R

    Ersatz der Umsatzsteuer für Befundbericht

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20
    Hierbei handelt es sich um eine Anknüpfung an das Umsatzsteuerrecht und das Umsatzsteuerverfahren (BSG, Urteil vom 02.10.2008, B 9 SB 7/07 R Rn. 12 (juris)).

    Zielrichtung ist, dass weder eine Umsatzsteuer ersetzt werden soll, die nicht abzuführen war, noch dass demjenigen, der eine Vergütung nach JVEG enthält, der Betrag vorenthalten wird, weil die zur Zahlung der Vergütung verpflichtete Behörde meint, eine Umsatzsteuerpflicht liege nicht vor (BSG, Urt. vom 02.10.2008, aaO).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2021 - 9 U 62/19

    Verkehrssicherungspflichten des Supermarktbetreibers: Verhinderung von Nässe im

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20
    Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Sachverständiger im gerichtlichen Verfahren S 9 U 62/19 wird auf 786, 01 EUR festgesetzt.

    Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung für die Erstellung des durch das Gericht beauftragte Sachverständigengutachten im Verfahren S 9 U 62/19 gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erfolgt die Festsetzung in der genannten Höhe.

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20
    Würde die Gutachtenerstellung steuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung qualifiziert, dahin deutet die finanzgerichtliche Auslegung des BFH (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Juni 2016 - 11 K 15/16 -, juris; anschließend BFH, Beschluss vom 10. April 2019, XI R 11/17 (EUGH-Vorlage), bestimmt sich deren Lieferungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG nach dem Ort des Unternehmens.
  • FG Niedersachsen, 09.06.2016 - 11 K 15/16

    Steuerfreiheit von sonstige Leistungen einer MDK-Gutachterin nach Art. 132 Abs. 1

    Auszug aus SG Itzehoe, 16.10.2020 - S 9 AR 17/20
    Würde die Gutachtenerstellung steuerrechtlich nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung qualifiziert, dahin deutet die finanzgerichtliche Auslegung des BFH (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Juni 2016 - 11 K 15/16 -, juris; anschließend BFH, Beschluss vom 10. April 2019, XI R 11/17 (EUGH-Vorlage), bestimmt sich deren Lieferungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG nach dem Ort des Unternehmens.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - L 15 SB 56/21

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an

    Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und zwischenzeitlich veröffentlichter Rechtsprechung, die der Auffassung des Senats widerspricht und auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens oder seiner Aufgabe zur Post abstellt (SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6 ff; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17, 20), an seiner Rechtsprechung mit folgenden Präzisierungen fest:.

    Wäre das vom Antragsteller erstattete Gutachten eine Lieferung, käme es deshalb auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post an (insoweit zutreffend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 20), die hier deutlich vor dem 01.07.2020 stattfand.

    Vollendung ist dabei nicht ohne weiteres mit der handwerklichen Fertigstellung gleichzusetzen (so aber offensichtlich SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

    d) Nicht zur Anwendung kommt demgegenüber § 3a Abs. 1 UStG, der als Ort der Ausführung einer sonstigen Leistung den Ort bestimmt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, denn diese Vorschrift gilt nur vorbehaltlich der Abs. 2 bis 8 des § 3a UStG und der §§ 3b und 3e UStG und wird deshalb durch § 3a Abs. 2 UStG verdrängt (dies verkennend SG Itzehoe, Beschl. v. 16.10.2020 - S 9 AR 17/20 KO -, juris Rn. 8 und dem folgend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 11.03.2021- L 5 AR 368/20 B KO -, juris Rn. 17).

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