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   SG Köln, 14.03.2018 - S 4 AS 477/18 ER   

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SG Köln, 14.03.2018 - S 4 AS 477/18 ER (https://dejure.org/2018,9249)
SG Köln, Entscheidung vom 14.03.2018 - S 4 AS 477/18 ER (https://dejure.org/2018,9249)
SG Köln, Entscheidung vom 14. März 2018 - S 4 AS 477/18 ER (https://dejure.org/2018,9249)
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  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus SG Köln, 14.03.2018 - S 4 AS 477/18
    Hat der Vermieter jedoch zugleich auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt, so bleibt diese von der Schonfristregelung unberührt (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12), d.h., dass die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nicht dauerhaft erhalten bleibt, es sei denn, der Vermieter erklärt sein Einverständnis, im Falle der Begleichung des Mietrückstandes das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 261f.; juris-PK-Piepenstock, § 22 SGB II Rn. 243f.).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Köln, 14.03.2018 - S 4 AS 477/18
    Hierfür reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache noch nicht aus, es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Köln, 14.03.2018 - S 4 AS 477/18
    Soweit es um die Würdigung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Breithaupt 2005, 830ff. m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 29a).
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