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   SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13   

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SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13 (https://dejure.org/2014,71814)
SG Köln, Entscheidung vom 15.08.2014 - S 23 R 1368/13 (https://dejure.org/2014,71814)
SG Köln, Entscheidung vom 15. August 2014 - S 23 R 1368/13 (https://dejure.org/2014,71814)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04

    Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung

    Auszug aus SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13
    Unter nochmaliger Darstellung der Argumentation verwies die Klägerin unter anderem auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 5 B 471/04) und das Rundschreiben der Sozialversicherungsträger von 05.09.2013.

    Insofern folgt die Kammer sinngemäß den Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 12.10.2005 (Az: 5 B 471/04), wenn es darin heißt:.

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13
    Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV ist erst mit Wirkung vom 01. Januar 2008 eingefügt und gilt nicht rückwirkend, vgl. Urteil des BSG vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -).
  • BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R

    Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der

    Auszug aus SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13
    Am 28.02.2013 nahm die Klägerin zudem den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vom 18.04.2006 nach einer am 27.06.2012 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Verjährungsfrage (Az: B 5 R 88/11 R) zurück.
  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus SG Köln, 15.08.2014 - S 23 R 1368/13
    Auch wenn man der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur die Funktion der Vollziehbarkeitshemmung beimisst, durfte die Beklagte die Beitragsforderung nicht durchsetzen und daher in ihrer Hinsicht auch nicht von dem Druckmittel der Säumniszuschläge Gebrauch machen (vgl. auch BFH, Beschl. v. 10.12.1986, BFHE 149, 6 [8]; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.3.1989, OVGE 41, 382 [383 f.]).
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