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   SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19   

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SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19 (https://dejure.org/2020,152)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19 (https://dejure.org/2020,152)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. Januar 2020 - S 12 SB 2153/19 (https://dejure.org/2020,152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 Abs 5 S 1 SGG, § 131 Abs 5 S 2 SGG, § 152 Abs 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 3 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen mangelhafter Feststellungen - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Gesamt-GdB - Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen - ambulante ärztliche Begutachtung - Verdachtsdiagnose auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Verdachtsdiagnose besteht Amtsermittlungspflicht für Grad der Behinderung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Dem nach alldem noch einzuholenden Sachverständigengutachten selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage hier eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Eine dermaßen fehlerträchtige Verkürzung des gesetzlichen Prüfungsauftrags wäre insbesondere auch durch den massiven Erledigungsdruck in Versorgungsverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit nicht verfassungslegitim zu rechtfertigen, da diese Stellen bei der Feststellung des Grades der Behinderung und den diesbezüglichen Ermittlungen jeweils an Bundesgesetze gebunden sind, welche allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot ungenügend achtenden Landeshaushaltsgesetzgebers nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19) , so auch hier in Bezug auf die psychischen Leiden der Klägerin.

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen.

    Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Bezüglich der von Seiten des Beklagten bereits in vergleichbaren Fällen der 12. Kammer mehrfach reflexartig mittels Textbaustein vorgebrachten Argumenten gegen den angekündigten Erlass eines Gerichtsbescheides bzw. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wird exemplarisch auf die erschöpfende Darstellung der Kammer im Tatbestand des Gerichtsbescheides zum Vorverfahren 12 SB 981/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Für Zurückverweisungen nach § 131 Abs. 5 SGG bedarf es - anders als bei der Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG - nicht der gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde außergerichtlich erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, weil Zurückverweisungen anlässlich von Verpflichtungsklagen beispielsweise auch in Fällen sachdienlich sein können, in denen erstmals im Klageverfahren überhaupt Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht, etwa nachdem das Vorbringen eines Rechtssuchenden erst vor Gericht an Substanz gewonnen hat, oder, weil eine wesentliche Änderung der Sachlage in Form einer erheblichen Besserung oder Verschlimmerung des entscheidungserheblichen Gesundheitszustands hinreichend dargelegt oder von Amts wegen ersichtlich ist (SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2019 - S 12 SB 1642/19 -, juris).

    Eine dermaßen fehlerträchtige Verkürzung des gesetzlichen Prüfungsauftrags wäre insbesondere auch durch den massiven Erledigungsdruck in Versorgungsverwaltung und Sozialgerichtsbarkeit nicht verfassungslegitim zu rechtfertigen, da diese Stellen bei der Feststellung des Grades der Behinderung und den diesbezüglichen Ermittlungen jeweils an Bundesgesetze gebunden sind, welche allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot ungenügend achtenden Landeshaushaltsgesetzgebers nicht außer Kraft gesetzt werden (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 2841/15

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).
  • BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19
    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
  • SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

    Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19).
  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.
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