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   SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER   

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SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER (https://dejure.org/2021,1880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • rabüro.de

    Zum Anspruch von Arbeitssuchenden auf Bereitstellung von FFP2-Masken bzw. Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 287 Abs 2 ZPO, § 21 Abs 6 S 1 SGB 2, § 21 Abs 6 S 2 SGB 2
    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken für Arbeitsuchende während der Corona-Pandemie - verfassungskonforme Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- EUR zahlen.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Hilfeempfänger 20 FFP-2-Masken pro Woche zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss 20 FFP2-Masken pro Woche zur Verfügung stellen oder hierfür monatlich 129,00 EUR mehr gewähren - Corona

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Corona: Wie viele FFP2-Masken braucht der Mensch?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SGB II / SGB XII Bezieher haben Anspruch auf einen Mehrbedarf für FFP2-Masken in Höhe von 129 Euro monatlich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Regelbedarf regelt Grundfreibetrag - Auswirkungen der Pandemie auf das Existenzminimum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    129 Euro Zuschuss auf Hartz IV für Atemschutzmasken

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf Mehrbedarf für 20 FFP2-Masken wöchentlich bzw. 129 Euro monatlich

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf 20 FFP2-Masken pro Woche

 
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Wird zitiert von ... (44)

  • SG Karlsruhe, 24.03.2021 - S 12 AS 711/21

    (Nur) Einmalzahlung von 150,- EUR an Grundsicherungsempfänger ist evident

    In Bezug auf den in diesem Gerichtsverfahren streitbefangenen Mehrbedarf an MNBen hatte die Antragstellerin bereits am 17.02.2021 beim Antragsgegner einen Antrag gestellt und zur Begründung auf den Kammerbeschluss vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER verwiesen.

    Hinsichtlich der Leistungsform beansprucht die Antragstellerin im Wege der Bezugnahme auf den Kammerbeschluss im Verfahren S 12 AS 213/21 ER nicht vorrangig entweder eine Sach- oder eine Geldleistungsform und wäre umgekehrt damit zufrieden, dass der Antragsteller zum einen oder anderen verpflichtet wird.

    Im Widerspruch zu der nicht nachvollziehbaren Mehrbedarfs-Schätzung des Gesetzgebers beläuft sich allein der finanzielle Mehraufwand für MNBen in der grundgesetzlich gebotenen Qualität und Quantität auf eine deutlich höhere Summe (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Der einstweilige Rechtsschutz kann auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass bei der Gesetzgebung im Bereich der existenzsichernden Leistungen ein politischer Gestaltungsspielraum gegeben ist (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    § 70 SGB II n. F. kommt sowohl nach dem subjektiven Willen des Bundesgesetzgebers als auch nach Maßgabe einer objektiven Auswertung der durch das Coronavirus SARS-Cov-2 bedingten Veränderungen der Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte eine existenzsichernde Funktion zu (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; entgegen Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 70 1. Überarbeitung [Stand: 22.03.2021], Rn. 15).

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Der normative Gesamtmaßstab für die qualitative und quantitative Feststellung dieses Mehrbedarfs an MNBen ergibt sich aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Infektionsschutzgesetz und sekundär nach der Corona-Verordnung erforderlichen Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden grundsicherungsrechtlichen Prinzipien des "Forderns" zumutbarer Eigenbemühungen und des "Förderns" individuell wie strukturell bedingt dauerhaft hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen mit entsprechend herabgesetzter Anpassungsfähigkeit (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive MNB zu schützen, wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf MNBen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Gemessen hieran muss die Prüfung des Mehrbedarfs an MNBen daher nach dem erklärten Willen des maßgeblichen Bundesgesetzgebers darauf ausgerichtet werden, dass die Empfänger:innen der Grundsicherung durch diese unter den monatelang andauernden besonderen Epidemie-Bedingungen im existenzsichernden Mindestumfang am sozialen Leben teilhaben können und nicht übermäßig unter den sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-Cov-2 leiden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Neben der infektionsschutzrechtlich gebotenen Gefahrenabwehrprognose ist zur hiernach gebotenen Bemessung der als angemessenen anzusehenden sozialen Teilhabe besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die verfassungskräftigen Vorgaben des Grundrechtskatalogs gewahrt bleiben, denn nur so kann den sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen sozialen Isolation entsprechend IfSG i. V. m. CoronaVO BW hinreichend Rechnung getragen werden (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Diese bundesgesetzliche Wertung aus §§ 223 ff. StGB genügt für die grundsicherungsrechtliche Bedarfsbestimmung, ohne dass es von Belang wäre, dass es zahlreiche Rechts-, Vollzugs- und Beweisprobleme im Bereich der individuellen Strafbarkeit im Zusammenhang mit COVID-19 gibt (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70) und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 - 47).

    Auf die diesbezüglich erschöpfenden Ausführungen in den vorangegangenen Kammerbeschlüssen wird nochmal verwiesen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70 und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 - 47).

    Insofern käme es auf den Einzelfall an, d. h., darauf ob er:sie es aufgrund der eigenen Kenntnisnahme des öffentlichen Epidemie-Diskurses für möglich hält, dass es infolge der Übertragbarkeit von SARS-Cov-2 mittels Aerosolen (unter Umständen selbst im Falle eines präsymptomatischen bzw. asymptomatischen Krankheitsverlaufs) und des diesbezüglichen unterschiedlichen Schutzniveaus verschiedener Standards von MNBen unter den räumlichen, zeitlichen und persönlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu einer Infektion kommen kann und ggfs. nicht trotzdem darauf vertraut, dass eine Ansteckung ausbleibt (vgl. Pörner: Die Infektion mit Krankheitserregern in der strafrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2020, 498 ff., 501; Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, juris: Rn. 55 bis 70 und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, juris Rn. 43 bis 47).

    Die im Widerspruch hierzu teilweise als ausreichender normativer Maßstab erachtete CoronaVO kann für sich alleine schon deshalb kein zureichender Maßstab sein, weil die Landesregierung des Bundeslandes Baden-Württemberg als Normgeber nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes weder über die Verbandskompetenz noch über die Organkompetenz verfügt, Grundsicherungsleistungsansprüche nach dem SGB II eigenmächtig auszugestalten, und die CoronaVO mit Sicherheit nicht den vom Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellten Anforderungen an Rechtsgrundlagen im Bereich existenzsichernder Leistungen genügt (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER, entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER; SG Frankfurt, 09.03.2021, S 9 AS 157/21 ER, juris Rn. 21; SG Reutlingen, 09.03.2021, S 4 AS 376/21 ER, juris Rn. 18 bis 23; SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER, juris Rn. 23; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER, juris Rn. 8).

    Neben § 70 SGB II n. F. ist auch die die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21.01.2021 für die Mehrbedarfsprüfung gemäß § 21 Abs. 6 SGB II unbeachtlich (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Soweit nicht der Mehrbedarf von Minderjährigen zutreffend verneint wird, weil deren Kopf für FFP2-Masken ohnehin zu klein ist (vgl. SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER sowie diesem Beschluss folgend: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 18 AS 469/21 ER sowie - nicht veröffentlicht, aber beschwerdefähig: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 17 AS 471/21 ER), erlauben sämtliche bis zum 24.03.2021 veröffentlichten und von der Rechtsprechung der 12. Kammer des SG Karlsruhe dem Leistungsgrunde nach abweichenden Entscheidungsbegründungen anderer Sozialgerichte keine Aufgabe der bisherigen Kammer-Rechtsprechung (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER; entgegen SG Lüneburg, 10.02.2021, S 23 AS 13/21 ER; SG München, 10.02.2021, S 37 AS 98/21 ER; SG München, 22.02.2021, S 52 AS 127/21 ER; SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 18 AS 469/21 ER; SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER; SG Mannheim, 25.02.2021, S 7 AS 301/21 ER; Sozialgericht für das Saarland, 09.03.2021, S 26 AS 23/21 ER; SG Reutlingen, 09.03.2021, S 4 AS 376/21 ER; SG Frankfurt, 09.03.2021, S 9 AS 157/21 ER; SG Landshut, 09.03.2021, S 7 AS 106/21 ER).

    Die Anzahl des im Falle der Erbringung als Sachleistung anzuerkennenden Mehrbedarfs an FFP2-Masken ohne Ausatemventil schätzt die Kammer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO für April 2021 und Mai 2021 weiterhin auf wöchentlich durchschnittlich 20 bzw. monatlich 86 neue Exemplare (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

    Das Gericht stellt dem Antragsgegner zugleich aber frei, seine Leistungspflicht nach seiner Wahl (d. h.: nicht nach Wahl des Antragstellers) alternativ hierzu dadurch zu erfüllen, dass er im Rahmen der laufenden Gewährung von Arbeitslosengeld 2 zugunsten des Antragstellers einen geldwerten Mehrbedarf in der vom Gericht geschätzten Höhe für die Selbstbeschaffung der FFP2-Masken in der erforderlichen Qualität und Quantität geldleistungserhöhend berücksichtigt (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER und SG Karlsruhe, 11.03.2021, S 12 AS 565/21 ER).

  • SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an

    Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.4.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER).

    Zur Begründung verwies er auf den Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER und bat um Entscheidung bis 01.03.2021.

    Zur Begründung zitiert er umfangreich aus dem Beschluss der 12. Kammer des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER und ergänzt, der Antragsgegner dürfe ihn zur Deckung seines Bedarfes an Masken auch nicht auf die zehn Exemplaregemäß § 1 Abs. 1, § 2 SchutzmV verweisen, da diese Anzahl zu gering und ihm die Masken bislang noch nicht zur Verfügung gestellt worden seien.

    Der mit dem für die Beschaffung von Hygieneartikeln eines HIV-Infizierten zum Schutz vor Kontakt mit ansteckenden Körperflüssigkeiten generell anerkannte Mehrbedarf ist vergleichbar mit dem Mehrbedarf für die Beschaffung von Hygieneartikeln zum effektiven Schutz vor respiratorischem Kontakt mit SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 48).

    Zur Deckung ihres besonderen Schutzbedarfes gegen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 steht Arbeitsuchenden ein subjektives Recht auf die Bereitstellung von wöchentlich 20 medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen zu, welche den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entsprechen, wobei den Trägern der Grundsicherung unbenommen bleibt, anstelle dieser Sachleistung im Wege der Geldleistung ein höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs zu gewähren (Fortführung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Die im Widerspruch hierzu teilweise als ausreichender normativer Maßstab erachtete 5. ÄnderungsVO der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg vom 23.01.2021 ab 25.01.2021 stellt für sich alleine schon deshalb keinen geeigneten Maßstab für den Mehrbedarf an MNBen(mehr) dar, weil bereits am 01.02.2020 die 6. ÄnderungsVO in Kraft getreten ist (Fortführung von: vgl. SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 53 und 104; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 21, 29, 34, 35, 48).

    Stattdessen muss der das Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende prägenden Grundsatz des "Forderns" aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Ausgangspunkt der weiteren Mehrbedarfsprüfung bilden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Da der streitbefangene Mehrbedarf aber nicht nur dem Infektionsschutz der Arbeitsuchenden selbst dient, sondern zuvörderst die Allgemeinheit vor der besonderen Gefahr einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende ohne effektive MNB zu schützen - d. h. um den Infektionsschutz grundsicherungsrechtlich zu flankieren - wird der spezifisch grundsicherungsrechtliche Maßstab aus § 21 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Bezug auf MNBen durch den speziellen Infektionsschutzzweck aus § 21 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 1h, 1i CoronaVO gefahrenabwehrrechtlich überlagert (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92 bis 97; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Gemessen hieran muss die Prüfung des Mehrbedarfs an MNBen daher nach dem erklärten Willen des maßgeblichen Bundesgesetzgebers darauf ausgerichtet werden, dass die Empfänger:innen der Grundsicherung durch diese unter den monatelang andauernden besonderen Epidemie-Bedingungen im existenzsichernden Mindestumfang am sozialen Leben teilhaben können und nicht übermäßig unter den sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen von SARS-Cov-2 leiden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 98; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Neben der infektionsschutzrechtlich gebotenen Gefahrenabwehrprognose ist zur hiernach gebotenen Bemessung der als angemessenen anzusehenden sozialen Teilhabe besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass auch die verfassungskräftigen Vorgaben des Grundrechtskatalogs gewahrt bleiben, denn nur so kann den sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der derzeitigen sozialen Isolation entsprechend IfSG i. V. m. CoronaVO BW hinreichend Rechnung getragen werden (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    In §§ 223 ff StGB untersagt es der bundesgesetzliche (Straf-) Gesetzgeber, im Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen Infektionsverlauf beim Straßenbahnfahren, Einkaufen, Treppensteigen, Aufenthalt im Wartezimmer, Flanieren in der Fußgängerzone, etc. möglicherweise SARS-Cov-2-haltige Aerosole so auszustoßen, dass hierdurch die konkrete und nicht ganz fernliegende Gefahr einer Fremdinfektion mit SARS-Cov-2 geschaffen wird (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 46, 55-60; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Die Anwendung unzureichender Schutzmaßnahmen in Gestalt des Tragens einer bloßen OP-Maske als MNB hat gerade nicht in den - für die strafrechtliche Bewertung - einschlägige normative Grundlagen des StGB vom hierfür zuständigen Bundesgesetzgeber Aufnahme gefunden, sondern nur in einer - strafrechtlich nicht maßgebliche - Rechtsverordnungen der Bundesländer und ist daher für den Mehrbedarf an MNBen nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht als ausreichend anzusehen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 99-105; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 50).

    Es ist insoweit einerseits Aufgabe der SGB II-Leistungsträger in Zeiten einer Pandemie ein Mindestmaß an Kontakten zu ermöglichen und andererseits Aufgabe jedes:r Grundsicherungsempfängers:in, seine:ihre Kontakte zu anderen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf das bloße Existenzminimum zu reduzieren (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER, Rn. 23).

    Nach alldem ist als Zwischenergebnis zu den Beurteilungsmaßstäben für § 21 Abs. 6 SGB II festzuhalten: Der normative Gesamtmaßstab für die Prüfung des Mehrbedarfs an Mund-Nasen-Bedeckungen ergibt sich aus einer integrativen Betrachtung des nach dem Grundgesetz garantierten Existenzminimums an sozialer Teilhabe, der nach dem Strafgesetzbuch gebotenen Abwendung von Gesundheitsschädigungen, des zur Gefahrenabwehr primär nach dem Infektionsschutzgesetz und sekundär nach der Corona-Verordnung erforderlichen Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen in hierfür geeigneter Qualität und Quantität sowie den beiden grundsicherungsrechtlichen Prinzipien des "Forderns" zumutbarer Eigenbemühungen und des "Förderns" individuell wie strukturell bedingt dauerhaft hilfebedürftiger Mitmenschen in prekären Lebensverhältnissen mit entsprechend herabgesetzter Anpassungsfähigkeit (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.11.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 46 und 55-59; entgegen: entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER).

    Im Widerspruch zu der nicht nachvollziehbaren Mehrbedarfs-Schätzung des Gesetzgebers beläuft sich allein der finanzielle Mehraufwand für MNBen in der grundgesetzlich gebotenen Qualität und Quantität auf eine deutlich höhere Summe (Fortsetzung von: SG Karlsruhe, 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Der Verzicht hierauf seitens des Arbeitsministers indiziert nicht die Wertung, dass Arbeitsuchende beim Einkaufen, im Wartezimmer, im Pflegeheim, in der Straßenbahn, im Fahrstuhl, im Krankenhaus etc. keine FFP2-Masken tragen sollten (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 92; entgegen: SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER, Rn. 48).

    Gegen die Bejahung des Mehrbedarfs an MNBen aus § 21 Abs. 6 SGB II spricht nicht etwa, dass sich das Infektionsgeschehen seit dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 im Verfahren S 12 AS 213/21 ER gebessert habe.

    Soweit nicht der Mehrbedarf von Minderjährigen zutreffend verneinend wird, weil deren Kopf für FFP2-Masken ohnehin zu klein ist (vgl. SG Karlsruhe, 01.03.2021, S 4 AS 470/21 ER sowie diesem Beschluss folgend: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 18 AS 469/21 ER sowie - nicht veröffentlicht, aber beschwerdefähig: SG Karlsruhe, 03.03.2021, S 17 AS 471/21 ER) erlauben sämtliche bis zum 11.03.2021 veröffentlichten und von der Rechtsprechung der 12. Kammer des SG Karlsruhe dem Leistungsgrunde nach abweichenden Entscheidungsbegründungen anderer Sozialgerichte keine Aufgabe der bisherigen Kammer-Rechtsprechung (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER; entgegen: SG Oldenburg, 08.03.2021, S 37 AS 48/21 ER; SG Mannheim, 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER; SG Mannheim, 25.02.2021, S 7 AS 301/21 ER).

    Die Anzahl des im Falle der Erbringung als Sachleistung anzuerkennenden Mehrbedarfs an FFP2-Masken ohne Ausatemventil schätzt die Kammer gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO für April 2021 und Mai 2021 weiterhin auf wöchentlich durchschnittlich 20 neue Exemplare (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Das Gericht stellt dem Antragsgegner zugleich aber frei, seine Leistungspflicht nach seiner Wahl (d. h.: nicht nach Wahl des Antragstellers) alternativ hierzu dadurch zu erfüllen, dass er im Rahmen der laufenden Gewährung von Arbeitslosengeld 2 zugunsten des Antragstellers einen geldwerten Mehrbedarf in der vom Gericht geschätzten Höhe für die Selbstbeschaffung der FFP2-Masken in der erforderlichen Qualität und Quantität geldleistungserhöhend berücksichtigt (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Nach alldem gilt: Eine verfassungs- und bundesgesetzeskonforme Gewährleistung sozialer Teilhabe erfordert es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest bis 30.04.2021 weiterhin, Arbeitsuchenden unter den Bedingungen der Corona-Pandemie durchschnittlich wöchentlich 20 neue Mund-Nasen-Schutz-Masken entsprechend den Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards ohne Ausatemventil zur Verfügung zu stellen (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER).

    Die zehn dem Antragsteller aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung rechtlich bis 06.03.2021 zustehenden, aber seinen glaubhaften Angaben zufolge noch nicht vor Anrufung des Gerichts am 01.03.2021 zur Verfügung gestellten MNBen mindern seinen Mehrbedarf an MNBen Anfang März, ohne ihn vollständig zu decken (Fortsetzung von: SG Karlsruhe,11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER, Rn. 84).

  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 4 AS 470/21

    Sozialgeld - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - FFP2-Masken

    Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf, FFP2-Masken zu tragen, ergibt sich in Baden-Württemberg (über die Vorgaben der CoronaVO BW hinaus) auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus Verfassungsrecht (entgegen SG Karlsruhe vom 11.2.2021 - S 12 AS 213/21 ER).

    Unter Hinweis auf den Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER; veröffentlicht in juris) beantragten die Eltern der Antragstellerin beim Antragsgegner mit Telefax vom 14.02.2021 die Bereitstellung von 20 FFP2-Masken wöchentlich für alle sechs Familienmitglieder bzw. die Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 129, 00 ? pro Monat und Person für die Zeit vom 25.01.2021 bis 20.06.2021.

    Zur Begründung nimmt sie auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 in dem Verfahren S 12 AS 213/21 ER Bezug.

    Die Antragstellerin beantragt (aufgrund der Bezugnahme auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 [ S 12 AS 213/21 ER]) sinngemäß,.

    In diesem Verfahren trägt er sinngemäß vor, der im Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) vertretenen Rechtsansicht könne er sich nicht anschließen.

    Zudem seien selbst FFP2-Masken zwischenzeitlich überall im Einzelhandel erhältlich und deutlich günstiger, als von der 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) angenommen.

    bb) Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Gleichheitsgrundrecht auf gleiche Teilhabe aus Art. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG oder im Wege einer einen solchen Bedarf bejahenden verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II (a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 19 AS 1236/21

    SGB II: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Am 15.02.2021 meldete sich der Kläger per E-Mail beim Beklagten und stellte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe mit dem Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER "den gleichen Antrag".

    Zudem würde eine solche Zusicherung nicht dem Umfang entsprechen, wie es das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 12 AS 213/21 ER) ausgeurteilt habe.

    Der Kläger bezieht sich zur Begründung seines Begehrens auf die bislang vereinzelt gebliebene Rechtsprechung einer Kammer eines Sozialgerichts (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, wonach nach Angeboten im Onlinehandel von einem Stückpreis von 1, 50 EUR auszugehen sei, woraus sich bei 20 Masken und durchschnittlich 4, 3 Wochen je Kalendermonat ein Betrag von 129, 00 EUR monatlich ergebe), wobei diese Kammer in einer Entscheidung vom 11.03.2021 - S 12 AS 565/21 ER schon von "erheblich gesunkene(n) Preise" ausgegangen ist und den Stückpreis auf 1, 00 EUR geschätzt hat.

    Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 18.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.02.2020 auf Bewilligung eines Mehrbedarfs in Form von wöchentlich 20 FFP2-Schutzmasken bzw. 129, 00 EUR monatlich entsprechend dem Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 12 AS 213/21, abgelehnt hat.

  • SG Darmstadt, 23.03.2021 - S 9 AS 151/21

    Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken nach SGB II

    Ein solcher Anspruch kann nicht pauschal für alle SGB II-Leistungsempfänger mit der Begründung angenommen werden, dass der Gesetzgeber für bestimmte Personengruppen in bestimmten Einrichtungen das Tragen von solchen vorgeschrieben hat (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER und S 12 AS 565/21 ER).

    2) Durch das Tragen von OP-Masken verwirklichen die Leistungsempfänger nicht den Tatbestand der §§ 223ff. StGB (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER und S 12 AS 565/21 ER).

    Er berief sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER.

    Er ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf die Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfs zustehe und macht die Ausführungen des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11. Februar 2021 zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER zur Sach- und Rechtslage sowie zur Eilbedürftigkeit und zum Rechtsschutzbedürfnis zu eigen.

    Soweit sich der Antragsteller auf die Ausführungen des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11. Februar 2021 zum Aktenzeichen S 12 AS 213/21 ER beruft, folgt die erkennende Kammer der dort vertretenen Auffassung hinsichtlich eines solchen Anspruchs auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Schutmasken nicht.

    " (vgl. SG Karlsruhe, Beschl. vom 11. Februar 2021 - S 12 AS 213/21 ER -, Rn. 60).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Insbesondere ist der vom SG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER) angenommene Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Woche nicht nachvollziehbar.

    Er hat die Höhe des zu gewährenden Mehrbedarfs zwar im Antrag des Beschwerdeverfahren ins Ermessen des Gerichts gestellt, im Schreiben vom 08.03.2021 aber vorgetragen, dass der im Eilverfahren geltend gemachte Bedarf, anlehnend an den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (- S 12 AS 213/21 ER -), jedenfalls 129, 00 Euro monatlich betrage.

    Wie bereits das SG folgt der Senat nicht dem Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (a.a.O.) und den dort vertretenen Rechtsauffassungen, wonach Bürger über die Regelungen in den Corona-Verordnungen hinaus zum Tragen von FFP2-Masken verpflichtet seien, da sie bei der Verwendung von sog. OP-Masken "zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar" ansetzen würden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER -, juris Rn. 5).

  • SG Oldenburg, 08.03.2021 - S 37 AS 48/21

    Corona: Keine FFP-2-Masken vom Jobcenter

    Zur Begründung bezogen sich die Antragsteller auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az. S 12 AS 213/21 ER) und führten im Wesentlichen aus, dass sich ein Anordnungsanspruch vorliegend aufgrund der derzeit gültigen Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken ergebe.

    Eine weitergehende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske lässt sich insbesondere auch nicht aus den strafrechtlichen Vorschriften der Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. des Strafgesetzbuchs herleiten (a.A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, juris Rn. 55).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 19 AS 391/21
    Er bezog sich zur Begründung auf einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021, S 12 AS 213/21 ER.
  • SG Konstanz, 01.04.2021 - S 3 SO 338/21

    (Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung

    Zur Begründung seines nunmehr geltend gemachten Bedarfs hat er im Wesentlichen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER -, juris wiedergegeben.

    Dahinstehen kann auch, ob der Verweis auf OP-Masken aus anderen Gründen ausscheidet (vgl. SG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.; a. A., statt vielen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2021 - L 13 AS 125/21 B ER), denn auch durch die Verwendung ausschließlich von FFP2-Schutzmasken entstehen dem Antragsteller keine wesentlich höheren Kosten als durch den Gebrauch von OP-Masken und auch diese Kosten können von ihm aus eigenen Mitteln vorfinanziert werden, sodass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

    Erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des SG Karlsruhe vom 11.01.2021, S 12 AS 213/21 ER, in dem einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II kalendertäglich 3 FFP2-Masken zugesprochen worden waren, hat auch der Antragsteller einen höheren Bedarf geltend gemacht, ohne diesen jedoch weiter zu begründen.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Tragedauer für eine FFP2-Schutzmaske tatsächlich auf 75 Minuten beschränkt ist (so SG Karlsruhe Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), denn dass der Antragsteller die Maske länger als 75 Minuten tragen müsste, ist nicht ersichtlich.

    Dass den Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder XII eine sach- und ordnungsgemäße Wiederverwendung nicht zuzutrauen ist (so die 12. Kammer des SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021, a.a.O.), ist nicht nachvollziehbar.

  • SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21

    Kein Mehrbedarf für Erwerb von FFP-2-Masken

    So hat beispielsweise das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11. Februar 2021 einem SGB-II-Bezieher einen vorläufigen Mehrbedarf von wöchentlich 20 Masken (monatlich 86) à 1, 50 Euro zugesprochen, zu erbringen durch das Jobcenter nach Ermessen als Sach- oder Geldleistung (129,- Euro monatlich).

    Es würde sich um eine atypische Bedarfslage handeln; und die Regelsätze seien bei der letzten Fortschreibung im Herbst 2020 nicht realitätsgerecht erhöht worden für das Existenzminimum während der Corona-Pandemie (Az. S 12 AS 213/21 ER).

    Die Kammer geht hier - anders als das Sozialgericht Karlsruhe - von einem Bedarf an FFP-2-Masken von nicht mehr als 12 Stück pro Monat aus.

    Wie die 46. Kammer des Sozialgerichts München und auch das Sozialgericht Karlsruhe in ihren aktuellen o. g. Beschlüssen festgestellt haben, ist das öffentliche Leben seit geraumer Zeit und für einen noch nicht abschätzbaren weiteren Zeitraum erheblich eingeschränkt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2021 - L 3 AS 350/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - hygienebedingter Mehrbedarf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2021 - L 21 AS 525/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken trotz Maskenpflicht

  • SG Karlsruhe, 03.03.2021 - S 17 AS 471/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Bayern, 23.07.2021 - L 11 AS 310/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2021 - L 13 AS 125/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Mehrbedarf nach

  • SG Dessau-Roßlau, 17.03.2021 - S 19 AS 84/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

  • SG München, 10.03.2021 - S 46 AS 369/21

    Kein Anspruch auf mehr als zehn FFP2-Masken im Monat

  • LSG Baden-Württemberg, 20.04.2021 - L 2 SO 990/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2021 - L 21 AS 1125/21
  • SG Frankfurt/Main, 09.03.2021 - S 9 AS 157/21

    Keine FFP2-Masken vom Jobcenter

  • SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 39/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

  • SG Düsseldorf, 18.03.2021 - S 15 AS 465/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2021 - L 7 AS 498/21
  • SG Landshut, 09.03.2021 - S 7 AS 106/21

    Corona: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

  • SG Lüneburg, 03.03.2021 - S 50 AS 10/21
  • SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 51/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

  • SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 18 AS 469/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs

  • SG Cottbus, 01.03.2021 - S 14 AS 207/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 2 AS 588/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im

  • SG Düsseldorf, 08.03.2021 - S 37 AS 471/21
  • SG Karlsruhe, 26.02.2021 - S 12 AS 486/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zuständigkeit -

  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2021 - L 9 AS 534/21

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer besonderer Bedarf - FFP2-Masken

  • SG Saarbrücken, 09.03.2021 - S 26 AS 23/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz

  • SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 12 AS 2211/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft bei

  • SG Freiburg, 16.03.2021 - S 5 AS 486/21
  • LSG Bayern, 22.02.2021 - L 7 AS 63/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtsmittel bezüglich begehrter FFP2-Masken

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - L 7 AS 429/21
  • SG Nürnberg, 23.03.2021 - S 22 AS 182/21

    FFP2-Masken nur in Sonderfällen Hartz-IV-Leistung

  • SG Gießen, 19.03.2021 - S 29 AS 86/21
  • SG Duisburg, 09.04.2021 - S 5 AS 978/21
  • SG Reutlingen, 09.03.2021 - S 4 AS 376/21

    Ausschluss einer Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers für

  • LSG Sachsen, 10.06.2021 - L 3 AS 526/21
  • LSG Baden-Württemberg, 30.05.2022 - L 2 SO 1058/22
  • SG Heilbronn, 27.05.2021 - S 11 AS 1437/21

    Kein Anspruch eines Leistungsempfängers nach dem SGB II auf Versorgung mit

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