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   SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13   

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https://dejure.org/2013,33077
SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13 (https://dejure.org/2013,33077)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13 (https://dejure.org/2013,33077)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 2013 - S 1 KO 3885/13 (https://dejure.org/2013,33077)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de

    Dolmetscher - Vergütung - Vorbereitungszeit - Erschließung juristischer Fachbegriffe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines beeidigten Verhandlungsdolmetscher und Urkundenübersetzer für das Land Baden-Württemberg

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 8 Abs 1 Nr 1 JVEG, § 8 Abs 2 JVEG, § 9 Abs 3 JVEG, § 11 Abs 1 S 2 JVEG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung eines Dolmetschers - gesonderte Vorbereitungszeit - Erschließung juristischer Fachbegriffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Dolmetscher muss auch juristische Begriffe beherrschen (SG Karlsruhe, Az. S 1 KO 3885/13)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Keine Vergütung des Zeitaufwands eines Dolmetschers zur Erschließung juristischer Fachbegriffe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung des Zeitaufwands eines Dolmetschers zur Erschließung juristischer Fachbegriffe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Vergütung des Zeitaufwands eines Verhandlungsdolmetschers zur Erschließung juristischer Fachbegriffe - Verhandlungsdolmetscher muss gebräuchliche juristische Begriffe beherrschen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 06.10.1994 - 1 Ws 203/94

    Festsetzung der Entschädigung eines öffentlich bestellten und vereidigten

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13
    Der Auftrag des Dolmetschers beginnt wie der des gerichtlichen Sachverständigen, der sein Gutachten mündlich in der Verhandlung erstattet, mit dem Aufruf der Verhandlung (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Auflage 2009, § 9, Rand-Nr. 18; sowie Hartmann, Kostengesetzte, 41. Auflage 2011, § 24 JVEG, Rand-Nr. 6, ferner OLG Stuttgart, Justiz 1995, 55).
  • KG, 12.06.2009 - 1 Ws 56/09

    Übersetzervergütung im Strafverfahren: Erhöhung wegen erheblich erschwerter

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13
    Eine erhebliche Schwierigkeit liegt vielmehr nur vor, wenn eine richtige Übersetzung dem erfahrenen, durchschnittlichen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, ohne Beherrschung der Fachterminologie objektiv nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.06.2009 - 1 Ws 56/09 - , ferner Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 11, Anm. 11.5 sowie Hartmann, a.a.O., § 11, Rand-Nr. 9).
  • LG Mönchengladbach, 15.09.2009 - 5 T 416/09

    ARGE, Auslagenbefreiung, Gerichtsvollzieherkosten, Zustellauslagen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13
    Vielmehr handelte es sich um eine Dolmetschertätigkeit vom Deutschen ins Französische und umgekehrt, mithin um eine Dolmetschertätigkeit in einer gängigen, in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten "Weltsprache" (vgl. LG Osnabrück, JurBüro 2009, 657).
  • KG, 19.12.2008 - 1 Ws 358/08

    Übersetzervergütung im Strafverfahren: Erhöhung wegen erheblich erschwerter

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13
    Denn auch dieser Erhöhungstatbestand wird nicht bereits dadurch ausgelöst, dass in einem Text überhaupt juristische Fachbegriffe oder gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe benutzt werden und vereinzelt komplizierte Fachbegriffe auftauchen (vgl. OLG München, JurBüro 2005, 376; KG Berlin, JurBüro 2009, 604 und LG Osnabrück, a.a.O.).
  • OLG München, 23.12.2004 - 1 AR 310/04

    Begriff der erheblichen Erschwerung einer Übersetzung; Erstattung von

    Auszug aus SG Karlsruhe, 11.11.2013 - S 1 KO 3885/13
    Denn auch dieser Erhöhungstatbestand wird nicht bereits dadurch ausgelöst, dass in einem Text überhaupt juristische Fachbegriffe oder gebräuchliche und häufig verwendete juristische Begriffe benutzt werden und vereinzelt komplizierte Fachbegriffe auftauchen (vgl. OLG München, JurBüro 2005, 376; KG Berlin, JurBüro 2009, 604 und LG Osnabrück, a.a.O.).
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