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   SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15   

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SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 (https://dejure.org/2015,21581)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 (https://dejure.org/2015,21581)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. August 2015 - S 1 SO 215/15 (https://dejure.org/2015,21581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - örtliche Zuständigkeit - Bedürftigkeit des Nothilfeempfängers - Unaufklärbarkeit - Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Kostenerstattung für stationäre medizinische Behandlung im Rahmen einer Nothilfe bei fehlender Bedürftigkeit des Nothilfeempfängers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 Alt 4 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - örtliche Zuständigkeit - Bedürftigkeit des Nothilfeempfängers - Unaufklärbarkeit - Beweislast

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • SG Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch eines Krankenhausträgers auf Kostenerstattung bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 114 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenhäuser | Kein Anspruch des Nothelfers bei fehlender Bedürftigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    C. war auch nicht von der rumänischen Sozialversicherung erfasst, ungeachtet dessen, dass ein Anspruch des Empfängers der Nothilfe gegen einen ausländischen Krankenhausträger den Nachrang nach § 2 Abs. 1 SGB XII von vornherein nicht eingreifen lässt, weil bei Bestehen einer solchen Versicherung im Regelfall kein Sachleistungs-, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, der zudem erst noch durchgesetzt werden müsste (vgl. BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 23 ).

    Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der C. am 28.06.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Beklagte die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 17 ; BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Randnr. 14).

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der C. am 28.06.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Beklagte die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 17 ; BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Randnr. 14).

    Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 5 und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen hat.

  • BVerwG, 30.12.1996 - 5 B 202.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Dies setzt voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier: C. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllte, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 2 und Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25, Randnr. 36) und das Fehlen von Leistungsausschlüssen voraussetzt.

    Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 5 und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen hat.

  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Denn weitere Voraussetzung für die Annahme eines Eilfalls ist, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erreichen war (vgl. BVerwGE 114, 298; LSG Hamburg vom 21.0.2012 - L 4 AY 4/11 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 - ).

    Denn die einen Nothelfer treffende Hilfepflicht wird ihm nicht vom Sozialhilfeträger auferlegt, sondern trifft ihn wegen der strafrechtlichen Sanktionen (§ 323c des Strafgesetzbuchs ) und die Klägerin als Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen.Der Gesetzgeber hat mit § 25 Satz 1 SGB XII schließlich keine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge normiert (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 20; BVerwGE 114, 298, 300 und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Darüber hinaus sollen mit der Erstattungspflicht diejenigen Träger der Sozialhilfe belastet werden, die ohne Eingreifen des Nothelfers die Kosten der erbrachten Leistung zu tragen gehabt hätten (vgl. BVerwGE 135, 150 ff).
  • LSG Hamburg, 21.06.2012 - L 4 AY 4/11

    Übernahme von Behandlungskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Denn weitere Voraussetzung für die Annahme eines Eilfalls ist, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erreichen war (vgl. BVerwGE 114, 298; LSG Hamburg vom 21.0.2012 - L 4 AY 4/11 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 - ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 554/11

    Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung eines Hilfebedürftigen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Denn weitere Voraussetzung für die Annahme eines Eilfalls ist, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erreichen war (vgl. BVerwGE 114, 298; LSG Hamburg vom 21.0.2012 - L 4 AY 4/11 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997 - 8 A 5887/95

    Sozialhilferecht: Erstattungsanspruch des Nothelfers, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der C. am 28.06.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Beklagte die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 17 ; BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Randnr. 14).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    § 25 Satz 1 SGB XII bezweckt die Hilfebereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe in Fällen sicher zu stellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl. BVerwGE 91, 245, 248 und BVerwGE 114, 326, 332, ferner BSG SozR 4-3500, § 25 Nr. 11 und BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1).
  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Auszug aus SG Karlsruhe, 14.08.2015 - S 1 SO 215/15
    § 25 Satz 1 SGB XII bezweckt die Hilfebereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe in Fällen sicher zu stellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl. BVerwGE 91, 245, 248 und BVerwGE 114, 326, 332, ferner BSG SozR 4-3500, § 25 Nr. 11 und BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1).
  • SG Karlsruhe, 30.10.2015 - S 1 SO 4077/14

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Kein Anspruch des Nothelfers auf Kostenerstattung für medizinische Behandlung aus Sozialhilfemitteln bei nicht feststellbarer Bedürftigkeit (Bestätigung von SG Karlsruhe vom 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 - ).

    Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der Y. am 14.03.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Rn. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Rn. 17 ; BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272; dieser Rechtsprechung folgend: Urteil des erkennenden Gerichts vom 14.08.2015 - S 1 SO 215/15 - ; außerdem Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Rn. 14).

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