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   SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19   

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SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19 (https://dejure.org/2020,333)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19 (https://dejure.org/2020,333)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - S 12 SB 3054/19 (https://dejure.org/2020,333)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, § 103 SGG, § 131 Abs 5 SGG
    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychisches Leiden - stärker behindernde Störung auch bei fehlender ärztlicher Behandlung - keine Schematisierung - sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Amtsermittlung zum Grad der Behinderung bei psychischen Gesundheitsstörungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Unter Berücksichtigung der sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird, so auch hier (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch einzuholenden Sachverständigengutachten selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage hier eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 6 SB 4718/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Terminverlegung - zweiter Verlegungsantrag -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, Rn. 42, juris).

    Ein wesentliches Indiz sei nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Februar 2018- L 6 SB 4718/16; Urteil vom 08. April 2019 - L 8 SB 1065/18) der Leidensdruck, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sehe.

    Der Verweis des Beklagten auf die ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgericht Baden-Württemberg (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, Rn. 42, juris) geht hier fehl.

    Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 - L 6 SB 4718/16 -, Rn. 42, juris).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen, wobei weder die Anzahl der bereits in Parallelverfahren anhängigen Berufungssachen noch die vom Beklagten vermutete zeitliche Nähe einer Berufungsentscheidung eine andere Entscheidung rechtfertigen.

    Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 981/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Bezüglich der von Seiten des Beklagten bereits in vergleichbaren Fällen der 12. Kammer zur Begründung seines Ruhens-Antrags sowie gegen eine Zurückverweisung durch Gerichtsbescheid mehrfach reflexartig mittels Textbaustein vorgebrachten Argumenten gegen wird exemplarisch auf die erschöpfende Darstellung der Kammer im Tatbestand des Gerichtsbescheides zum Vorverfahren 12 SB 981/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19).
  • SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Allein durch die haushaltspolitischen Irrwege eines in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts das Rechtsstaats- und Gleichheitsgebot systematisch missachtenden Landeshaushaltsgesetzgebers werden diese aber nicht außer Kraft gesetzt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 11.12.2019, S 12 SB 1642/19; SG Karlsruhe, 05.01.2020, S 12 SB 2153/19).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 2841/15

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 981/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).
  • BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 6 SB 270/18
    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Bei einer solchen Ganzkörperschmerzsymptomatik sei der GdB nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.Februar 2019 - L 6 SB 270/18; Urteil vom 23. November 2018 - L 8 SB 3584/16) unabhängig von der zugrundeliegenden Diagnose entsprechend Teil B Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bemessen.
  • LSG Baden-Württemberg, 08.04.2019 - L 8 SB 1065/18
    Auszug aus SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
    Ein wesentliches Indiz sei nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Februar 2018- L 6 SB 4718/16; Urteil vom 08. April 2019 - L 8 SB 1065/18) der Leidensdruck, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sehe.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2018 - L 8 SB 3584/16
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