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   SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14   

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https://dejure.org/2015,26143
SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14 (https://dejure.org/2015,26143)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14 (https://dejure.org/2015,26143)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 (https://dejure.org/2015,26143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtung eines Hausnotrufs mit 24-Stunden-Rufbereitschaft und Schlüsselhinterlegung - keine Begrenzung auf Umfang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - Versorgung mit Zahnersatz und Sehhilfe - Hilfe bei Krankheit - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 61 Abs 1 S 1 SGB 12, § 61 Abs 1 S 2 Alt 3 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 52 Abs 1 S 1 SGB 12, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtung eines Hausnotrufs mit 24-Stunden-Rufbereitschaft und Schlüsselhinterlegung - keine Begrenzung auf Umfang der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung - Versorgung mit Zahnersatz und Sehhilfe - Hilfe bei Krankheit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Übernahme von Kosten für Sehhilfe aus Sozialhilfemitteln nach Festzuschuss der GKV

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13

    Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - , jeweils m.w.N.; ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

    Diese "Öffnungsklausel" soll es damit ermöglichen, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (vgl. BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 sowie LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - ).

    c) Weiter kommt ein Anspruch des Klägers aus § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

  • LSG Bayern, 29.11.2011 - L 11 AS 888/11

    Wegen Prozesskostenhilfe

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Außerdem handelt es sich bei einer Brille um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B-PKH -, Rn. 39, und SG Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 -, zitiert nach Bay. LSG vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB - ), wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird.

    Es handelt sich bei dem Erfordernis einer Brille auch nicht um einen unabweisbaren, seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden individuellen Bedarf im Sinne des § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, der sich quantitativ oder qualitativ von den mit dem durchschnittlichen Regelbedarf erfassten Situationen unterscheidet (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B PKH -, Rn. 8, zu § 21 Abs. 6 SGB II; LSG Baden-Württemberg vom 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B -, Rn. 4 ).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14

    Sozialhilfe - keine Kostenübernahme für implantatgestützten Zahnersatz - keine

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - , jeweils m.w.N.; ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

    Diese "Öffnungsklausel" soll es damit ermöglichen, in Fällen, die vom (übrigen) Sozialleistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (vgl. BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 6 sowie LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2014 - L 9 SO 84/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme des Eigenanteils zu den Kosten der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Für weitergehende medizinische Maßnahmen trifft den Beklagten als Sozialhilfeträger keine Einstandspflicht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1431/14 - und - L 2 SO 1625/13 - , jeweils m.w.N.; ferner LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

    c) Weiter kommt ein Anspruch des Klägers aus § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII nicht in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.05.2014 - L 2 SO 1625/13 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.06.2014 - L 9 SO 84/14 B - ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG; vgl. BVerfGE 115, 25, 45 ) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden ( § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V ).

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25, 46 ; BVerfG; NJW 1997, 3085 ; vgl. zum Ganzen z.B. auch BSGE 96, 153 und BSGE 100, 103 ).

  • LSG Bayern, 10.02.2015 - L 11 AS 60/15

    Nichtzulassung der Berufung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Außerdem handelt es sich bei einer Brille um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B-PKH -, Rn. 39, und SG Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 -, zitiert nach Bay. LSG vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB - ), wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird.
  • SG Bayreuth, 02.12.2014 - S 13 AS 115/13

    Kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Außerdem handelt es sich bei einer Brille um einen aus dem Regelbedarf durch Ansparung zu deckenden Bedarf (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B-PKH -, Rn. 39, und SG Bayreuth vom 02.12.2014 - S 13 AS 115/13 -, zitiert nach Bay. LSG vom 10.02.2015 - L 11 AS 60/15 NZB - ), wobei eine Brille keinen laufenden, sondern einen einmaligen Bedarf darstellt, der in dem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Rechnung zu bezahlen ist bzw. bezahlt wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08

    Arbeitslosengeld II - Sehhilfe - Bestandteil der Regelleistung - Kostenübernahme

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Es handelt sich bei dem Erfordernis einer Brille auch nicht um einen unabweisbaren, seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichenden individuellen Bedarf im Sinne des § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII, der sich quantitativ oder qualitativ von den mit dem durchschnittlichen Regelbedarf erfassten Situationen unterscheidet (vgl. Bay. LSG vom 29.11.2011 - L 11 AS 888/11 B PKH -, Rn. 8, zu § 21 Abs. 6 SGB II; LSG Baden-Württemberg vom 25.04.2008 - L 7 AS 1477/08 ER-B -, Rn. 4 ).
  • SG Wiesbaden, 30.04.2014 - S 30 SO 172/11

    Übernahme der kompletten monatlichen Kosten für den Hausnotruf wegen Epilepsie -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Ergänzend verweist der Kläger auf das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30.04.2014 (S 30 SO 172/11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2014 - L 7 AS 269/14

    Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem

    Auszug aus SG Karlsruhe, 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
    Die erstmalige oder Ersatz-Beschaffung einer Brille aufgrund geänderter Sehschärfe oder - wie hier - zum Ausgleich des Auftretens von Doppelbildern stellt schließlich auch keine "Reparatur von therapeutischen Geräten oder Ausrüstungen" i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII dar (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 11/2012, § 31, Rn. 40 und LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2014 - L 7 AS 269/14 -, Rn. 39 ; a.A. Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 31, Rn. 14), weil es sich bei einer Brille nicht um ein "Gerät" i.S. dieser Vorschrift handelt und - unabhängig von der Frage, ob insoweit eine therapeutische Ausrüstung vorliegt - bei einer Erst- oder Ersatzbeschaffung schon begrifflich keine "Reparatur" vorliegt.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - L 1 B 7/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

  • LSG Hamburg, 21.11.2012 - L 4 AS 6/11

    Kostenübernahme für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie Pflegemittel

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - L 2 SO 72/12

    Sozialhilfe - Leistungen für eine Nachtwache zur Verhinderung selbstgefährdenden

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Zuzahlungen für Arzneimittel sind darin grundsätzlich enthalten (vgl. Schwabe, ZfF 2017, 1 ), daher scheidet eine weitergehende Kostenübernahme bei Zuzahlungen auch auf anderer sozialhilferechtlicher Grundlage grundsätzlich aus, denn die über die Begrenzungen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehenden Kosten sind, da der Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe bei Krankheit inhalts- und deckungsgleich ist, nicht als Hilfe bei Krankheit von dem Beklagten zu übernehmen (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 48 SGB XII Rn. 33 ff.; § 52 Rn. 12 ff.; vgl. zu einzelnen Leistungen BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 6/11 R -, BSGE 112, 188-195, SozR 4-3500 § 49 Nr. 1; SG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 -, juris Rn. 31; zu denkbaren, hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2020 - L 4 SO 88/19 B -).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Sozialhilfe - Grundsicherung

    Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Brillen überhaupt "therapeutische Geräte" i.S. des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII darstellen (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, § 31 SGB XII Rdnr. 40; SG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 - juris Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14 - juris Rdnr. 44 zur Regelung des § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
  • SG Aachen, 09.08.2016 - S 20 SO 28/16

    Anspruch auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe für die

    Denn anders als im Bereich der Hilfe bei Krankheit enthalten die Bestimmungen des Siebten Kapitels des SGB XII in Bezug auf die Hilfe zur Pflege keine Begrenzung des Umfangs der Hilfeleistungen des Sozialhilfeträgers auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14).
  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
    Zuzahlungen für Arzneimittel sind darin grundsätzlich enthalten (vgl. Schwabe, ZfF 2017, 1 (14)), daher scheidet eine weitergehende Kostenübernahme bei Zuzahlungen auch auf anderer sozialhilferechtlicher Grundlage grundsätzlich aus, denn die über die Begrenzungen des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehenden Kosten sind, da der Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe bei Krankheit inhalts- und deckungsgleich ist, nicht als Hilfe bei Krankheit von dem Beklagten zu übernehmen (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 48 SGB XII Rn. 33 ff.; § 52 Rn. 12 ff.; vgl. zu einzelnen Leistungen BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 6/11 R -, BSGE 112, 188-195, SozR 4-3500 § 49 Nr. 1; SG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2015 - S 1 SO 1636/14 -, juris Rn. 31; zu denkbaren, hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2020 - L 4 SO 88/19 B -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 4 KR 2296/15
    Gegen diesen ihm am 22. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. Mai 2015 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache lägen vor, nachdem das SG in seinem gegen den Sozialhilfeträger gerichteten Klageverfahren (S 1 SO 1636/14) entschieden habe, dass die Krankenkasse im Härtefall die vollen - höheren - tatsächlichen Kosten für festsitzenden Zahnersatz (Brücke) übernehmen müsse.
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